WLAN-Betreiber haften weiter für unterlassene Sicherung

Störerhafter bleibt im Urheberrecht bestehen

Veröffentlicht am: 14.02.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Störerhafter bleibt im Urheberrecht bestehen

Die Rechtsprechung bestätigt die Haftung von WLAN-Inhabern für fremde Urheberrechtsverletzungen. Als Betreiber des Anschlusses müssen sie umfängliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, um illegale Downloads zu vermeiden.  

Umfängliche Sicherungspflichten

Diesen Pflichten genügt der Inhaber nicht schon dann, wenn er sein WLAN mit einem Passwort schützt. Dieses muss hinreichend lang und sicher sein und von gewerblichen Betreibern in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Allerdings kann das bei Lieferung des Routers vom Hersteller eingestellte Passwort diesen Anforderungen genügen, wenn es individuell erstellt wird und nicht für mehrere Router identisch ist. Dem derzeitigen Sicherheitsstandard entspricht eine WPA2-Verschlüsselung.  

Der Zugang zu dem WLAN darf Fremden nur ermöglicht werden, wenn nach einer umfänglichen Aufklärung dem illegalen Download von Dateien ausdrücklich widersprochen wurde. Die Einhaltung muss unter Umständen kontrolliert werden. Vor allem gegenüber Minderjährigen muss dies ohne konkreten Anlass erfolgen.  

Aus für offene WLAN-Zugänge

Anders als in vielen anderen europäischen Ländern bleiben damit offene WLAN-Zugänge in Deutschland die Ausnahme. Denn die Sicherungspflichten treffen nicht nur private Inhaber, sondern auch die Betreiber von Cafés, Restaurants oder Hotels. Wenn diese eine ausufernde Haftung verhindern wollen, müssen sie die Identität der Nutzer feststellen und ihren entsprechenden Belehrungspflichten nachkommen.  

Keine einheitliche europäische Regelung

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. September 2016 bestätigte diese deutsche Regelung. Die Richter überprüften das deutsche Telemediengesetz (TMG) auf seine Vereinbarkeit mit der europäischen E-Commerce-Richtlinie.  

Zu der Haftung von WLAN-Betreibern für fremde Urheberrechtsverletzungen bestätigten die Richter, dass auch bei Urheberrechtsverletzungen Dritter der Inhaber des Anschlusses auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und unter Umständen für Anwaltskosten aufkommen muss. Das gelte vor allem dann, wenn der Inhaber seiner umfänglichen Aufklärungsplicht nicht nachkomme. Er müsse darlegen, wer wann Zugriff auf das WLAN gehabt habe. Daher stehen auch auf europäischer Seite der deutschen Störerhaftung keine Hindernisse entgegen.  

Unklarheit trotz Gesetzesinitiative

Auch die Gesetzesinitiative der Bundesregierung 2016 brachte nicht die erhoffte Rechtssicherheit für gewerbliche WLAN-Betreiber. Die Regierung hatte versucht, eine flächendeckende WLAN-Versorgung durch öffentliche WLANs zu ermöglichen. Dafür sah die Reform des Telemediengesetzes (TMG) vor, dass Anbieter dann nicht haften, wenn sie die Übermittlung von Daten nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen selbst nicht ausgewählt oder verändert hätten.  

Diese einerseits schwammige Formulierung und ihre Unbrauchbarkeit in der Praxis haben aber die Rechtslage eher noch verkompliziert und der Störerhaftung kein Ende bereiten können. Ob die Regierung einen weiteren Vorstoß im Urheberrecht unternehmen wird, bleibt abzuwarten

(Bild Copyright: Trueffelpix - fotolia.com)