Wettbewerbsverbote von Minderheitsgesellschaftern

Klauseln im Gesellschaftsvertrag häufig unwirksam

Veröffentlicht am: 05.02.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Klauseln im Gesellschaftsvertrag häufig unwirksam

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Mattlage

in der gesellschaftsrechtlichen Beratungspraxis stellt sich immer wieder die Frage, ob im Rahmen von Gesellschaftsverträgen vereinbarte Wettbewerbsverbote für Minderheitsgesellschafter durchsetzbar sind. Oftmals betreffen diese Fälle Geschäftsführer, die im Rahmen ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft Anteile erhalten. Für diesen Personenkreis stellt sich dann oftmals die Frage, ob ein Nummer gesellschaftsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus der Geschäftsführerposition bei der Gesellschaft wirksam ist. Relevant ist diese Frage insbesondere deshalb, weil die Gesellschaft hierdurch die Zahlung einer Karenzentschädigung verhindern kann. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die im Zusammenhang mit Geschäftsführer-Anstellungsverträgen vereinbart werden, sind nur dann wirksam, wenn eine entsprechende Karenzentschädigung vereinbart wird.

Auf gesellschaftsvertraglicher Ebene ist dies grundsätzlich nicht erforderlich. Insofern kommen Gesellschaften oftmals auf die Idee, dieses Problem dadurch zu umschiffen, dass Geschäftsführern in geringem Maß Anteile gewährt werden, sodass diese auch nach einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus dem Gesellschaftsvertrag an der Ausübung einer Wettbewerbstätigkeit gehindert werden.

Operative Tätigkeit in der GmbH?

Hierzu hat das OLG Stuttgart in 2019 eine insofern interessante Entscheidung getroffen. So führt das Gericht aus, dass Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH ohne weiteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden können, diese jedoch am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 Abs. 1 BGB zu messen sind, sobald der betroffene Minderheitsgesellschafter nicht mehr für die Gesellschaft operativ tätig ist.

Grundsätzlich sollen Wettbewerbsverbote für Gesellschafter die Gesellschaft davor schützen, dass Gesellschafter sie quasi von innen heraus aushöhlen und somit einen Wettbewerber stärken. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass der betroffene Gesellschafter auch die Möglichkeit aufgrund der bestehenden Anteilsverhältnisse hat, umfangreich auf die Geschicke der Gesellschaft einzuwirken. Dies wird bei Beteiligungsverhältnissen, die keinerlei Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Gesellschafter ermöglichen, kritisch gesehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sämtliche Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ohne das Einverständnis des betroffenen Minderheitsgesellschafters gefasst werden können, insbesondere auch Satzungsänderungen verabschiedet werden können. Hieraus folgend wird das einer Minderheitsbeteiligung innewohnende Gefährdungspotenzial zu mindestens mit Ausscheiden des Minderheitsgesellschafters aus der Geschäftsführung der Gesellschaft als nicht mehr existent angesehen.

Ausweg Karenzentschädigung

Aus Sicht der gesellschaftsrechtlichen Beratungspraxis sind Mandanten, die weitreichende Wettbewerbsverbote auch für Minderheitsgesellschafter in den jeweiligen Satzungen vorsehen möchten, darauf hinzuweisen, dass diese möglicherweise im Lichte von Art. 12 GG unwirksam sein könnten. Ist die Person des Geschäftsführers, der gleichzeitig Minderheitsgesellschafter ist, operativ derart relevant, dass hier ein Schutz der Gesellschaft auch nach Ausscheiden des Minderheitsgesellschafters aus der Geschäftsführertätigkeit geboten ist, so sollte dies durch eine zu vereinbarende Karenzentschädigung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag erfolgen.