Wettbewerbsverbote: Dürfen Geschäftsführer und Vorstand kein Hausmeister sein?

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in AG und GmbH eine aussterbende Spezies

Veröffentlicht am: 30.07.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in AG und GmbH eine aussterbende Spezies

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)

Vorstände und Geschäftsführer kennen naturgemäß alle Geschäftsgeheimnisse „ihres“ Unternehmens. Sie haben Einblick in alle Kundenlisten, alle Geschäftsprozesse, alle „Rezepturen“; sie kennen das gesamte Know-How.

Verständlicherweise haben die betroffenen Unternehmen - AG, GmbH (gleiches gilt für Kommanditgesellschaft, OHG und GbR) - ein großes Interesse, dass Geschäftsleiter nach einer Kündigung nicht zur Konkurrenz gehen. Vorstände und Geschäftsführer haben hingegen ein großes Interesse, ihr Know-How, welches sie sich während des bisherigen Berufslebens angeeignet haben, für sich gewinnbringend einzusetzen.

In der Praxis wird der Widerspruch zwischen den Interessen der Unternehmen einerseits und den Interessen der Geschäftsleiter andererseits gewöhnlich zu Gunsten des Unternehmens entschieden: Im Fall der Beendigung des Geschäftsführer- oder Vorstandsvertrages tritt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Kraft, das dem Geschäftsführer / Vorstand für einen bestimmten Zeitraum eine Tätigkeit für einen Wettbewerber verbietet.

Eine jüngere Entscheidung des OLG München, 7 U 2107/18, zeigt, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote eine aussterbende Spezies sein könnten.

Wann sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulässig?

Nach Auffassung der Gerichte sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur eingeschränkt zulässig: Nur wenn sie dem Schutz eines berechtigten Interesses des Unternehmens dienen und sie nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers / Vorstandes nicht unbillig erschweren, sind diese wirksam. Anders als beim leitenden Angestellten oder gewöhnlichen Arbeitnehmer bedarf es zur Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes grundsätzlich keiner sogenannten Karenzentschädigung.

In der genannten Entscheidung des OLG München war zwischen dem Geschäftsführer und dem Unternehmen ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches es dem Geschäftsführer verbot, innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung „in selbstständiger, unselbstständiger oder in sonstiger Weise für ein Konkurrenzunternehmen“ tätig zu werden. Das Verbot sah sogar eine regionale (örtliche) Beschränkung und eine Karenzentschädigung von einem halben Jahresfestgehalt vor. Das Wettbewerbsverbot entsprach damit Verboten, wie sie in der Praxis täglich vorkommen.

Das OLG München wies indes noch einmal auf drei wesentliche Punkte hin:

1.    ein generelles Tätigkeitsverbot für Konkurrenzunternehmen ist unzulässig,

2.    eine Karenzentschädigung kann ein zu weitgefasstes Verbot nicht retten,

3.    ein Klausel, welche ein zu weitgefasstes Verbot „heilen“ soll, kann ein zu weitgefasstes Verbot ebenfalls nicht retten.

Der Hausmeister als tipping point

Wettbewerbsverbote dürfen sich nur auf Tätigkeiten beziehen, die einen Bezug zur vorherigen Tätigkeit des Geschäftsführers / Vorstandes haben. So sind Wettbewerbsverbote, die „jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen“ ausschließen, schlichtweg unwirksam. So zieht das OLG München ausdrücklich den Hausmeisterposten heran: Ein solcher müsste einem Geschäftsführer / Vorstand auch bei einem Konkurrenzunternehmen möglich sein …

Geld hilft nicht (immer)

Ausdrücklich bestätigt das OLG München noch einmal, dass die Vorsehung einer Entschädigungszahlung an Vorstand / Geschäftsführer für das Wettbewerbsverbot in die Abwägung, ob ein Wettbewerbsverbot angemessen ist, ohne Relevanz ist. Geld hilft hier schlicht nicht weiter.

Heilung nicht möglich?!

Die Gerichte - einschließlich des Bundesgerichtshofes - erlauben die Aufrechterhaltung eines zu weit gefassten Wettbewerbsverbots, wenn dieses in zeitlicher Hinsicht das zulässige Maß überschreitet. Die Gerichte nehmen dann, in bedenklicher Weise, eigenmächtig eine zeitliche Kürzung vor. Eine Beschränkung soll nicht in Betracht kommen, wenn das Wettbewerbsverbot in örtlicher Hinsicht das zulässige Maß überschreitet.Auch eine (richterliche) Eingrenzung eines gegenständlich zu weit gefassten Wettbewerbsverbotes kommt nicht in Betracht.

Fraglich ist indes, ob eine solche Eingrenzung durch das Gericht zu erwägen ist, wenn das Wettbewerbsverbot eine sogenannte salvatorische Klausel enthält. Nach dieser soll das rechtlich (noch) zulässige Maß des Wettbewerbsverbots gelten, wenn sich die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes (im Nachgang) herausstellt.

Sofern eine solche salvatorische Klausel indes als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu qualifizieren ist, scheidet eine richterliche Eingrenzung nach Auffassung des OLG München jedenfalls wegen Verstoßes gegen das AGB-Recht aus. Da Geschäftsführer- und Vorstandsverträge zumeist mehrfach verwendet werden, fallen diese in der  Praxis häufiger unter das AGB-Recht  als gemeinhin angenommen.

Praxistipp

Aus Sicht der Unternehmen sind zu vereinbarende und vereinbarte Wettbewerbsverbote einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Dabei ist in Betracht zu ziehen, (allgemeine) Wettbewerbsverbote durch (spezielle) Kundenschutzklauseln zu ersetzen.

Aus der Sicht von Geschäftsführern und Vorständen sind zu vereinbarende und vereinbarte Wettbewerbsverbote ebenfalls einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Denkbar ist (auch), unwirksame Wettbewerbsverbote zunächst schlichtweg hinzunehmen, um später die Unwirksamkeit geltend zu machen. Im Fall des OLG München wurde die Unwirksamkeit interessanter Weise sogar im Wege einer einstweiligen Verfügung festgestellt. Das eröffnet Handlungsmöglichkeiten.