Wettbewerbsverbot des GmbH–Gesellschafters bei Kündigung

Wann endet das Wettbewerbsverbot bei Ausscheiden aus der Gesellschaft?

Veröffentlicht am: 09.02.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wann endet das Wettbewerbsverbot bei Ausscheiden aus der Gesellschaft?

Ein Beitrag Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Berlin

Gemeinhin wird angenommen, dass der Gesellschafter einer GmbH per se, d.h. grundsätzlich, einem Wettbewerbsverbot unterliegt. Dies ist falsch und führt in der Praxis daher vielfach zu Streit unter den Beteiligten, egal ob bloßer Gesellschafter oder Gesellschafts-Geschäftsführer.

Das OLG Nürnberg hatte jüngst über die Frage zu entscheiden, ob ein im Gesellschaftsvertrag verankertes vertragliches Wettbewerbsverbot auch (weiter) gilt, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gekündigt hat, aber aus der Gesellschaft noch nicht ausgeschieden ist (OLG Nürnberg, Urteil 14.10.2020 - 12 U 1440/20).

Kündigung, Ausschluss und Ausscheidung aus der GmbH

Ausgangspunkt der Entscheidung des OLG Nürnberg war die Kündigung eines GmbH-Gesellschafters, der zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft war. Er hatte entsprechend der Satzung der Gesellschaft seine Gesellschafterstellung mit der vorgesehenen Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt. Ebenso hatte er seinen Geschäftsführervertrag gekündigt. Er war der Auffassung, dass damit auch sein Wettbewerbsverbot beendet sei bzw. entfalle.

Die Gesellschaft hingegen beharrte auf der Einhaltung des Wettbewerbsverbotes. Der Gesellschafter scheide ja erst zum Ende des betreffenden Kalenderjahres aus der Gesellschaft aus und sei mithin bis zu diesem Zeitpunkt als Gesellschafter das vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden.

Ausschluss und Ruhen des Stimmrechts

Das Gericht gab dem ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführer Recht und erlaubte ihm (vorläufig) die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit. In der Begründung stützte sich das Gericht nicht unwesentlich auf das Ruhen des Stimmrechts des ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführers nach Kündigung.

Der Gesellschaftsvertrag („Gesellschaftervertrag“) sah denn – wie üblich – vor, dass mit der Erklärung der Kündigung der Gesellschafterstellung das Stimmrecht des ausscheidenden Gesellschafters ruht („Ab Zugang der Austrittserklärung bei der Gesellschaft ruht das Stimmrecht des Austretenden bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft.“). Aufgrund des Ausschlusses des Stimmrechts könne, so das OLG Nürnberg, der ausscheidende Gesellschafter keinen Einfluss mehr auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen, er können diese weder in die eine noch in die andere Richtung lenken.

Berufsfreiheit, Aushöhlung von Innen

Unter diesen Umständen sei es dem ausscheidenden Gesellschafter nicht zumutbar, sich bis zu seinem Ausscheiden einem umfassenden Wettbewerbsverbot zu unterwerfen; das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei nichtig / unwirksam.

Das Gericht wiederholte dabei das Mantra des Bundesgerichtshofes: In Hinblick auf die vom Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit kann ein Wettbewerbsverbot nur dann wirksam vereinbart werden, wenn das Unternehmen aufgrund der konkreten Umstände befürchten muss, dass es durch den Gesellschafter von innen her ausgehöhlt und seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird. Ein solche Befürchtung besteht gewöhnlich dann nicht, wenn der betreffende Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft (mehr) nehmen kann.

Konkurrenzverbot – sachlich, räumlich und zeitlich Grenzen für Gesellschafter und Geschäftsführer

Um die Wirksamkeit eines Konkurrenzverbotes zu beurteilen, muss daher zunächst die Frage beantwortet werden, ob der betroffene Gesellschafter oder Geschäftsführer Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann. Kann er diese, ist in einem zweiten Schritt zu fragen, wie weit das Wettbewerbsverbot in

  1. sachlicher,
  2. zeitlicher und
  3. räumlicher Hinsicht reicht.

Hierfür bedarf es meist einer Marktabgrenzung, wie man sie aus dem Kartellrecht / Wettbewerbsrecht kennt.

Praxishinweis (auch für die Einziehung von Geschäftsanteilen, Gesellschafterstreit)

So groß das Interesse von Unternehmen an der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes vermeintlich auch ist, Unternehmen sollten sich bei der Vereinbarung von konkreten objektiven (!) Kriterien lenken lassen und die grundgesetzlich geschützte berufliche Betätigungsfreiheit von (Minderheits-)Gesellschaftern und Geschäftsführern nicht aus den Augen verlieren. Nach der Erfahrung überschreitet die überwiegende Mehrzahl der Wettbewerbsverbote die von den Gerichten gezeichneten roten Linien und führt nicht selten zu einem Gesellschafterstreit.