Werbung mit Affiliate Links richtig kennzeichnen
Muss der Teaser schon Hinweise enthalten?
Werbung mit Affiliate Links muss entsprechend gekennzeichnet werden. Ob das auch für einen vorgeschalteten Teaser zählt, der zur Werbung weiterleitet, hat das Landgericht München I kürzlich entschieden.
Wird im Internet Geld durch Werbepartnerschaften in Form von Affiliate-Links gemacht, sei es auf YouTube, Instagram, TikTok oder ganz altmodisch durch Blogartikel auf einer Website, müssen entsprechende Inhalte als Werbung gekennzeichnet werden.
Das Landgericht München hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob auch Teaser auf einer Website, die den Leser zu einem Text inklusive Affiliate Links durch Werbepartnerschaften leiten sollen, bereits als Werbung gekennzeichnet werden müssen (LG München I, Urteil vom 09.07.2024 – I HK O 12576/23).
Die Klage wurde von der Wettbewerbszentrale eingereicht.
Bezahlte Werbung auf Website inklusive Teaser
Anlass zu diesem Gerichtsverfahren lieferte ein Online-Magazin, das sowohl redaktionelle Beiträge teilt als auch Texte aus bezahlten Werbepartnerschaften auf ihrer Website anteasert. Dabei waren die Teaser so platziert, dass der Leser erst nach dem Anklicken des Textartikels erkennen konnte, dass es sich bei dem Text um bezahlte Werbung handelte.
Die Münchner Richter sahen darin einen Verstoß gegen § 5a Abs. 4 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Form von Irreführung durch Unterlassen. In § 5a Abs. 4 UWG heißt es:
„Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“
Irreführung durch Unterlassen der Kennzeichnung
Bei den Texten, die der Bewerbung von Produkten eines Werbepartners dienen, handele es sich den Richtern zufolge um geschäftliche Handlungen des Verlages. Dasselbe gelte für entsprechende Teaser, die den Leser dazu bewegen sollen, auf den Link zu klicken, der zum vollständigen Artikel führt. Ein Hinweis, dass der Text aufgrund einer bezahlten Werbepartnerschaft platziert wurde, war im Artikel untergebracht worden – im Teaser jedoch nicht.
Kommerzieller Zweck eines Beitrags muss erkennbar sein
Das Landgericht fällte aufgrund dieser Situation folgendes Urteil: Werden in einem Text Drittprodukte beworben, muss auch ein Teaser, der auf diesen Text gerichtet ist, entsprechend als Werbung gekennzeichnet werden.
Den Richtern zufolge reicht ein Hinweis darauf, dass sich um Werbung handelt, erst am Ende des Textes nicht aus. Denn den Lesern sei nicht unmittelbar bewusst, dass sie durch das Klicken auf Verlinkungen innerhalb des Textes eine Provision für den Website-Inhaber auslösen könnten. Letzterer habe den kommerziellen Zweck eines solchen Beitrages nicht ausreichend für die Leser kenntlich gemacht.
Teaser muss schon als Werbung gekennzeichnet sein
Laut den Richtern sei nicht entscheidend, ob oder dass Leser tatsächlich auf diese bezahlten Affiliate-Links klicken. Vielmehr stelle schon der Besuch der Website mit dem Werbetext eine geschäftliche Handlung dar, zu welcher die Leser durch den Teaser veranlasst werden. Aus diesem Grund sei bereits im Teaser zu kennzeichnen, dass es sich um bezahlte Werbepartnerschaft handelt.
Ein Teaser sei vergleichbar mit der Betreffzeile einer E-Mail. Und nach § 6 Abs. 2 des Digitale Dienste Gesetzes (DDG) müssen werbliche E-Mails schon in der Betreffzeile auf den gewerblichen Zweck der Mail hinweisen. Insgesamt stelle das DDG hohe Anforderungen an die entsprechende Kennzeichnung von Werbung. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, Verbraucher vor unerwarteten kommerziellen Inhalten zu schützen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Weitere Informationen zum Werberecht und zur Kennzeichnungspflicht finden Sie hier: Kanzlei für Werberecht