Werbebrief darf nicht auf Website verweisen

OLG stellt unzulässigen Medienbruch fest

Nachdem ein Telekommunikationsunternehmen in seinen Werbebriefen wiederholt auf die AGBs auf seiner Website verwies, reichte ein Verbraucherschutzverband Klage ein und machte die unwirksame Einbeziehung der AGB gelten.

Veröffentlicht am: 18.08.2024
Qualifikation: Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
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Über die wirksame Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Vertragsbeziehungen kommt es immer wieder zum Streit, der dann gerichtlich entschieden werden muss. Besonders große Bedeutung nimmt die Thematik im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste sich kürzlich mit einer Klage eines Verbraucherschutzverbandes beschäftigen, der geltend machte, die in Frage stehenden AGB seien unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2024 - 20 U 1/24).

OLG sieht Medienbruch

In dem Fall hatte ein Telekommunikationsunternehmen potenziellen Kunden postalisch einen Werbebrief zugesandt, in dem Folgendes formuliert war: 

„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www…).“

Dies stelle keine wirksame Einbeziehung der AGB in den Vertrag dar, meint der klagende Verbraucherschutzverband und bekam damit vor dem OLG recht. Die Richter des OLG stellten zwar fest, dass unter Umständen ein Hinweis auf die Website zur Einbeziehung der AGB ausreichen könnte, jedoch zumindest dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Angebot postalisch zugesendet und zur Annahme auf gleichem Wege wieder zurückgesendet werden muss. Diese einfache Verweisung stelle einen Medienbruch dar, der medienrechtlich dort relevant wird, wo der Übergang von einem Medium zu einem anderen Fragen der Informationszugänglichkeit aufwirft. Für die Einbeziehung von AGB ist diese Informationszugänglichkeit maßgeblich. Eine wirksame Einbeziehung kommt nur dort in Betracht, wo der Adressat in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen kann. Dies sei, so das Gericht, im Brief des Telekommunikationsunternehmens nicht der Fall. Nicht nur liege im Allgemeinen eine unzumutbare Erschwerung der Kenntnisnahme vor, auch könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass alle Adressaten ein internetfähiges und -angeschlossenes Gerät besitzen.

AGB hätten beigelegt werden müssen

Dieser Medienbruch war aus Sicht des OLG „unnötig“. Es hätte keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet, die AGB dem Schreiben hinzuzufügen. Daher könne sich das Telekommunikationsunternehmen auch nicht auf ähnliche Gerichtsurteile berufen, die anders ausgegangen sind. Bisher sei ein Verweis auf die Website nur dann als ausreichend erachtet worden, wenn die Beilegung der AGB den räumlichen Rahmen des gewählten Mediums gesprengt hätte. Dies sei bei den in Frage stehenden Werbebriefen nicht der Fall gewesen.

Vorsicht vor den AGB

Unternehmen müssen sicherstellen, dass das von ihnen Gewollte auch tatsächlich Einzug in den Vertrag findet. Das Urteil des OLG zeigt, dass dies nicht immer so einfach ist wie es scheint. Das bedeutet, dass sich im Zweifel eine physische Darlegung der AGB anbietet, um einen wirksamen Einzug in den Vertrag zu gewährleisten.