Wer bleibt, wer geht?
Die gemeinsame Wohnung unehelicher Paare in der Trennung
Die gemeinsame Wohnung unehelicher Paare in der Trennung
Ein Beitrag von Sybill Offergeld, Fachanwältin für Familienrecht in Berlin
Wenn zwei Menschen als Paar gemeinsam eine Wohnung anmieten, stellt sich im Fall der Trennung die Frage, wie mit den Ansprüchen der Partner untereinander – das Innenverhältnis – und wie mit dem Vermieter – im Außenverhältnis – umzugehen ist. Muss der Ausziehende weiter die Miete zahlen? Welche Rechte hat der, der den Mietvertrag kündigen will, wenn der Andere in der Wohnung bleiben will?
Lebensgefährten als Gesamtschuldner
Lebensgefährten, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, haften für die Miete als Gesamtschuldner. Gegenüber dem Vermieter sind beide Vertragspartner. Das bedeutet, der Vermieter kann von jedem einzeln die gesamte Miete verlangen. Untereinander sind die Partner zum Ausgleich zu gleichen Anteilen verpflichtet – wenn sie nichts anderes bestimmt haben.
Zahlt also einer der Partner die gesamte Miete an den Vermieter, so geht das Gesetz davon aus, dass ihm der Andere intern – im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs – seinen hälftigen Anteil zu zahlt. Natürlich können Lebensgefährten immer auch eine individuelle Aufteilung absprechen. Diese Absprache kommt dann auch zum Tragen, wenn sich die Partner trennen.
Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung
Der ausziehende Partner ist regelmäßig interessiert daran, möglichst schnell aus den vertraglichen Verpflichtungen entlassen zu werden. Da er aber den gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrag nicht allein kündigen kann, ist er auf die Mitwirkung des Partners bei der Beendigung des Vertrages angewiesen. Wenn derjenige aber nicht mitmacht? Dann kann der andere durch eine Klage auf Zustimmung zur Mitwirkung an der ordentlichen Kündigung gezwungen werden.
Wichtig: Die Überlegungsfrist
Wichtig ist: Es gibt eine Überlegungsfrist von drei bis sechs Monaten, die dem in der Wohnung verbliebenen zugestanden wird. Er kann überlegen, ob er bleibt oder sich auch geht. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde: Der in der Wohnung verbliebene sieht sich meist mit einer Situation konfrontiert, die er nicht frei gewählt hat. Derjenige, der nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist in der Wohnung verbleibt und sich nicht um die Beendigung des Mietverhältnisses bemüht, gibt zu erkennen, dass er die Wohnung auch allein bewohnen möchte. In dieser Konstellation geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Wohnungssituation nicht mehr aufgezwungen, sondern gewählt ist. Ab diesem Moment ist eine Mithaftung des bereits ausgezogenen Partners nicht mehr gerechtfertigt.
Besonderheiten im Falle befristeter Mietverträge
Wenn die Beteiligten einen befristeten Mietvertrag abschließen, so besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gegebenenfalls erst nach zwei oder drei Jahren. In dieser Konstellation hat der Ausziehende ebenfalls nur einen Anspruch auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Wohnung. Das bedeutet: Im Außenverhältnis – gegenüber dem Vermieter – bleibt er weiter verpflichtet und haftet weiter. Eine Freistellung ist dann allenfalls gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Partner zu erlangen. Hier kommt es auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an.
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