Welche Daten dürfen für die Akqise genutzt werden?
OLG Köln zum Wettbewerbsrecht bei der Kundenwerbung
Kontaktdaten potentieller Kunden sind der Schlüssel für erfolgreiche Werbung. Welche Daten zu diesem Zweck genutzt werden dürfen, ist rechtlich nicht immer klar. Das Oberlandesgericht Köln hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 17. Januar 2014 (6 U 167/13) zu dieser Frage einige interessante Leitsätze hervorgebracht.
Der dem Urteil zugrunde liegende Streit wurde von Rechtsanwälten untereinander geführt. Eine der Kanzleien versandte im Namen eines Anlegers ein Rundschreiben an andere Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds und warb für eine Schutzgemeinschaft der Anleger. Auf dem Internetauftritt der Schutzgemeinschaft wurde auf die Kanzlei und ihre Tätigkeit bzw. Spezialisierung verwiesen. Die Daten der potentiellen Mandanten erhielt die Kanzlei dadurch, dass sie im Namen eines Anlegers der Fondsgesellschaft diese auf Auskunft in Anspruch genommen hatte.
Die andere Kanzlei, ein Wettbewerber, ging rechtlich dagegen vor, machte Unterlassungsansprüche geltend und erwirkte eine einstweilige Verfügung.
Auch das OLG Köln sah den Unterlassungsanspruch nach UWG und Datenschutzrecht gegeben. Die Spezialregelung für die Nutzung personenbezogener Daten für die Werbung stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG dar. Werbeeffekte auf der Grundlage der durch Auskunftsansprüche erlangten Daten müssten auf ein Minimum reduziert werden.
Einen Verstoß gegen das Berufsrecht konnten die Richter dagegen nicht erkennen. Eine unzulässige Werbung, so das OLG, liegt nicht bereits dann vor, wenn ein potenzieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird. Die werbliche Ansprache durch einen Rechtsanwalt könne zwar dann unzulässig sein, wenn dem Angesprochenen der Verlust erheblicher Vermögenswerte derart unmittelbar drohe, dass eine überlegte, informationsgeleitete Entscheidung erheblich erschwert werde. Ein solcher Fall sei aber vorliegend nicht gegeben.
Hintergrund
Das Wettbewerbsrecht betrifft insbesondere die Bereiche Werbung und Akquise. Kanzleien treten heute ähnlich anderer Unternehmen als Wirtschaftsakteure auf dem Markt der Rechtsanwälte auf und versuchen durch gezielte Maßnahmen neue Mandanten zu gewinnen. Rechtsanwälte unterliegen dabei nicht nur dem allgemeinen Wettbewerbsrecht sondern auch dem Berufsrecht für Anwälte. Die Werbung ist im Berufsrecht der Rechtsanwälte explizit geregelt; allerdings nimmt die Bedeutung dieser Regelungen immer mehr ab.