Was wird bei der Scheidung aus Schenkungen an Schwiegerkinder?
BGH: Geschenktes Miteigentum an Immobilie muss ggf. zurückübertragen werden.
Bei einer Scheidung wird häufig auch um Geschenke aus glücklichen Ehezeiten gestritten. Dem BGH lag nun ein Fall vor, in dem Schwiegereltern der eigenen Tochter und deren Ehemann eine Haus geschenkt hatten und beide Ehegatten als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.
Solche Schenkungen, so der BGH, können die Schwiegereltern unter Umständen im Scheidungsfall zurückfordern, wenn bei der Schenkung für das Schwiegerkind die Vorstellung der Schwiegereltern erkennbar war, die Ehe werde fortbestehen, sodass die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommt. Außerdem müsse ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sein.
In dem zu entscheidenden Fall bewohnten die Eheleute mit zwei gemeinsamen Kindern ein Erdgeschoss in einem dem Vater bzw. Schwiegervater gehörenden Haus. Dieser schenkte es 1993 den Eheleuten zu hälftigem Miteigentum. Die Eheleute trennten sich 2004, der Schwiegersohn zog aus dem Haus aus und beantragte nach der rechtskräftigen Scheidung 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin machte der Vater 2010 Ansprüche auf Rückübertragung des dem Schwiegersohn geschenkten Miteigentums geltend und trat diese Ansprüche ans eine Tochter ab.
Das Amtsgericht und später das Oberlandesgericht verneinten eine Rückübertragunspflicht des Schwiegersohns. Der Anspruch sei Ende 2009, drei Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung, verjährt. Der BGH sah dies anders. Sei für das Schwiegerkind erkennbar, dass eine Schenkung nur getätigt wird, weil diese dauerhaft auch dem eigenen Kind zugute kommen soll, könne das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Dies jedenfalls dann, wenn das Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar sei. Grundsätzlich könne in diesen Fällen statt Rückübertragung nur ein Geldausgleich verlangt werden. Im vorliegenden Fall hatten sich die Schwiegereltern jedoch ein Wohnrecht an der geschenkten Immobilie vorbehalten, welches durch die Scheidung gefährdet war. Daher nahm der BGH hier die Möglichkeit der Rückforderung an. Ein solcher Rückübertragungsanspruch, so dass Gericht, sei auch nicht verjährt. Nicht die regelmäßig Verjährungsfrist von drei Jahren sondern die zenhjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Übertragung von Grundstücken, sei einschlägig.
Hintergrund
Für Schenkungen gibt es viele Motive. Immobilien oder Anteile daran werden häufig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an Familienmitglieder übertragen. Der Wunsch der Elterngeneration, die Nachkommen zu unterstützen und auch steuerliche Beweggründe stehen dabei im Vordergrund. Verläuft das Leben dann nicht wie vorgesehen, insbesondere durch Scheidung oder Vorversterben des Kindes, stellt sich häufig die Frage nach einer Rückübertragungsmöglichkeit. Der vom BGH zu entscheidende Fall veranschaulicht die rechtliche Komplexität solcher Sachverhalte. Bereits bei der Gestaltung von Schenkungen und Übergabeverträgen sollten Schenker daher darüber nachdenken, welche Rückforderungsrechte sie für welche Ereignisse vertraglich wünschen.