Wann wird eigentlich der Briefkasten geleert?

Wirksamer Zugang einer Kündigung

Veröffentlicht am: 26.11.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Wirksamer Zugang einer Kündigung

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Besonders für den Erfolg einer Kündigungsschutzklage ist die Einhaltung von Fristen entscheidend. Wie wichtig dabei auch der Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung sein kann, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 22.08.2019.

Kündigungsschutzklage gegen fristlose Kündigung

Im Rahmen der streitigen fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers war insbesondere der Zugang des Kündigungsschreibens von besonderer Bedeutung. Das Kündigungsschreiben war von einem Mitarbeiter des Arbeitgebers an einem Freitag um 13.25 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen worden. Der Arbeitnehmer will das Schreiben erst am darauffolgenden Montag in seinem Briefkasten gefunden haben. Ihm sei die Kündigung daher nicht mehr am Freitag, sondern frühestens am Folgetag tatsächlich zugegangen.
Wann genau der Zugang der Kündigung erfolgte, war entscheidend für die Einhaltung der Frist zur Einlegung einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber ging in der Folge nämlich davon aus, dass die Frist nicht ordnungsgemäß eingehalten worden war.

Die „gewöhnlichen Verhältnisse“ sind entscheidend

Das Gesetz sagt zum wirksamen Zugang einer (Willens-)Erklärung, dass diese in verkörperter Form auch einem Abwesenden gegenüber zugehen kann, sobald sie in verkehrsüblicherweise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und dieser nach den gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Wird ein Brief in den Briefkasten des Empfängers gelegt, ist er bereits in dessen Verfügungsgewalt gelangt. Fraglich ist dann nur, wann nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger die Möglichkeit hat, den Brief zur Kenntnis zu nehmen.

Wann wird für gewöhnlich in den Briefkasten geschaut?

Die Frage nach der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger sei dabei nicht nach den individuellen Verhältnissen, sondern anhand einer generalisierenden Betrachtung zu beantworten, so das BAG. Die Vorinstanz müsse vorliegend feststellen, ob noch mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme am Freitag zu rechnen war. Dabei könne sich auch an den örtlichen Postzustellungszeiten orientiert werden, die die Verkehrsauffassung über die übliche Leerung des Hausbriefkastens in einem bestimmten Bereich kennzeichnen.

Die Vorinstanz hatte damit argumentiert, dass zwar die übliche Postzustellung an dem Wohnort des Arbeitnehmers um 11 Uhr beendet sei, bei einem in Vollzeitbeschäftigten aber keine Leerung um diese Uhrzeit erwartet werden könne. Man müsse vielmehr das Normalbild eines in Vollzeit arbeitenden Bürger als Vorlage nehmen, der erst nach der Arbeit seine Post durchsieht. Daher könne bei einem Posteinwurf bis 17 Uhr noch mit der Kenntnisnahme des Empfängers am selben Tag gerechnet werden.

Das BAG widersprach dieser Argumentation. Ein Vollzeitarbeitnehmer könne nicht Maßstab für allgemeine Verkehrsauffassung herangezogen werden. Die von der Vorinstanz angesetzte Leerungszeit um 17 Uhr sei damit willkürlich und nicht ausreichend, um einen Ablauf der Klagefrist zu begründen (Az.: 2 AZR 111/19).