Voraussichtliche Stundenanzahl zu unbestimmt
Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu den Anforderungen an Teilzeit- und Elternzeitanträgen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu den Anforderungen an Teilzeit- und Elternzeitanträgen
Ein Beitrag von Dott.ssa Elisa Calligaris
Die Klägerin stellte vor der Geburt ihres zweiten Kindes einen Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten. Im entsprechenden Formular füllte sie den Zeitraum der Elternzeit aus und trug als Wochenstunden „30“ ein. Über diese Angabe fügte sie handschriftlich „voraussichtlich“ ein. In einer E-Mail an die Beklagte erklärte die Klägerin, dass die Angabe „voraussichtlich 30 Stunden“ bedeutete, dass es sich insoweit um die Maximalzeit handelte; sie wollte sich vorbehalten, eine niedrigere Stundenzahl zu nehmen, je nach Betreuung. Die Klägerin rechnete damit, dass sie noch bis zu sieben Wochen vor Beginn der Teilzeit den Antrag ändern konnte.
Die Beklagte bestätigte den Antrag auf Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten, jedoch nicht die beantragte Teilzeit. Die Klägerin versuchte es noch mit einem zweiten Antrag. Es gab mehrere außergerichtliche Schreiben zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Beklagte lehnte jedoch das Begehren der Klägerin weiterhin ab.
Klägerin erringt Zwischensieg vor dem Arbeitsgericht
Die Klägerin entschied sich, ihr Begehren vor Gericht weiter zu verfolgen und erhob eine Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Arbeitgeberin wegen rechtswidriger Ablehnung des Teilzeitantrags während der Elternzeit. Sie beantragte festzustellen, dass ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche reduziert werden sollte und, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihrem Angebot zuzustimmen. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Mit Urteil vom 15. September 2020 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf dem Hauptantrag stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Antrag zu unbestimmt - Landesarbeitsgericht gibt der Berufung statt
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil von dem 26. März 2021 der Berufung der Beklagten stattgegeben, denn der Teilzeitantrag der Klägerin entspricht nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 145 BGB. Das Gericht betrachtet den Antrag der Klägerin, während der Elternzeit die Arbeitszeit zu verringern, als Vertragsantrag, der den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen muss, wie sie für Vertragsanträge gemäß § 145 BGB vorgesehen ist.
Wegen der Formulierung „Voraussichtlich 30 Stunden“, die ausblicken lässt, dass die Klägerin sich noch eine Änderung vorbehält, mangelt es an Bestimmtheit. Für das Gericht ist unklar, wie hoch die tatsächliche Stundenzahl bei Beginn der Teilzeit sein sollte.
Antrag hätte bestimmt oder bestimmbar sein müssen
Das Vertragsangebot ist die Willenserklärung einer Vertragspartei, die für einen Vertragsabschluss erforderlich ist. Es ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. Das Angebot muss bestimmt oder bestimmbar sein, d.h. es muss die sog. essentialia negotii enthalten, und zwar Inhalt und Gegenstand des Vertrages oder zumindest die wesentlichen Punkte. Falls das Angebot diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht entspricht, muss es zumindest nach Auslegung gemäß § 133 und 157 BGB bestimmbar sein. Der Vertragsschluss muss nur noch von dem Einverständnis des Empfängers abhängen.
Im Ergebnis hätte der Antrag auf Teilzeit so formuliert und so konkret gefasst werden müssen, dass die Arbeitgeberin diesen mit einem schlichten „Ja“ hätte annehmen können.
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