Verpoorten unterliegt Markenrechtsstreit
Ei Ei Ei welch ein Streit
Das Urteil im Markenrechtsstreit um Eierlikör-Werbung ist gefällt. Ei, Ei, Ei, Ei, Ei... Welchem Markeninhaber das OLG Düsseldorf Recht gegeben hat, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Alles dreht sich ums Ei – jedenfalls bei einer Markenrechtsstreitigkeit, die jüngst vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ausgefochten wurde (Urteil vom 27.04.2023 – I-20 U 41/22). Im Streit um eine Werbung für Eierlikörprodukte ging die Firma Verpoorten als Inhaberin der Wortmarke "Eieiei" gegen die Internetwerbung einer Konkurrentin unter Verwendung der Worte "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" vor. Letztlich aber verneinte das Oberlandesgericht eine Markenrechtsverletzung.
Kleines Wort – großes Aufsehen
Die Firma Verpoorten ist unter Verbrauchern für ihren Eierlikör bekannt. Sie ist seit 1979 Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen deutschen Wortmarke "Eieiei". Diesen Markenschutz genießt das Unternehmen im Bereich von Spirituosen.
Anfang 2020 wurde die Markeninhaberin auf die Internetwerbung einer konkurrierenden Brennerei aus Niedersachsen aufmerksam. Das Unternehmen bewarb auf seiner Website ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen unter Verwendung des Textes "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei". Trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Verpoorten gegenüber, verwendete die Brennerei den Slogan nur weniger Monate später erneut zum Bewerben ihrer Eierlikörprodukte im Internet. Erfolglos versuchte Verpoorten dagegen mit einer Vertragsstrafe vorzugehen.
Hinweis auf Hauptzutat des Likörs ist keine Markenverletzung
Verpoorten legte daraufhin Klage ein, die bereits in erster Instanz beim Landgericht Düsseldorf erfolglos blieb. Das auf die Berufung der Klägerin folgende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging nun ebenfalls nicht zugunsten von Verpoorten aus. Die Klage der Markeninhaberin ist auch vor dem Oberlandesgericht gescheitert.
Das Oberlandesgericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass Voraussetzung für eine Markenverletzung ist, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt. Davon könne hier allerdings nicht ausgegangen werden, da die Verbraucher den angegriffenen Werbetext lediglich als Hinweis auf die Kernzutat des Eierlikörs, nämlich Eier, verstünden, nicht aber daraus auf die Herkunft der Produkte aus dem Hause der Markeninhaberin schließen würden. Auch die fünffache Wiederholung des Wortes "Ei" führe zu keiner entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses.
Keine Verwechslungsgefahr – Kein Markenschutz
Als weiteres Argument gegen eine Markenrechtsverletzung führte das Gericht noch die Gesamterscheinung der angegriffenen Internetwerbung auf. Diese bestärke den Eindruck für den Verbraucher, dass es sich bei der Wortfolge "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" um einen bloßen Zutatenhinweis handelt, so das Oberlandesgericht.
Die erste Aufmachung zeige neben den Worten "Ei, Ei, Ei, Ei, Ei" ein Osternest, die zweite fünf kleine, eiförmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein "Ei" jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet ist. Zudem hatte die beklagte Brennerin ihr Unternehmenskennzeichen deutlich erkennbar oberhalb der beanstandeten Wortfolge abgebildet. Somit werde verhindert, dass der Verkehr die Werbung fälschlicherweise mit Verpoorten in Verbindung bringt. Im Ergebnis stelle die Internetwerbung keine Markenverletzung dar und sei daher zulässig.