Verjährung der Geschäftsführerhaftung

Dilemma & Strategien im Haftungsprozess der GmbH vs. Manager

Wenn ein Manager sein Unternehmen schädigt, stehen Corporate-Anwälte oft vor der Herausforderung, die Verjährung von Haftungsansprüchen zu überwinden.

Veröffentlicht am: 09.11.2023
Qualifikation: Corporate, M&A
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Schadensersatzprozesse der GmbH gegen ihre Geschäftsführer sind in der Regel äußerst komplex, vor allem wenn mittels einer Verjährung die Geschäftsführerhaftung vereitelt werden kann. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf das besondere Verjährungsregime bei der GmbH-Geschäftsführerhaftung. Im Mittelpunkt stehen wichtige Strategien zur Überwindung der Verjährung.

Die Rolle der Verjährung in Haftungsprozessen

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer GmbH gegen die Geschäftsführer spielt in Gerichtsverfahren und außergerichtlichen Verhandlungen eine entscheidende Rolle. Dies liegt daran, dass die vom Management verursachten Schäden oft erst nach Jahren ans Licht kommen. Falsche Managemententscheidungen tragen kein offensichtliches Etikett, das sie sofort sichtbar macht und die Gesellschafterversammlung sowie den Aufsichtsrat alarmiert.

Unternehmensrechteckes Haftungs- und Verjährungsregime

Laut § 43 Abs. 4 GmbHG beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer fünf Jahre, die ab Entstehung des Anspruchsläuft. Es spielt keine Rolle, ob die GmbH und ihre Organe Kenntnis erlangt haben oder ob der Geschäftsführer noch im Amt ist.

Ohne dass im Unternehmen jemand etwas von einem Schaden ahnt, verjähren oft Haftungsansprüche gegen die Manager. Dieser Umstand führt häufig dazu, dass der Geschäftsführer, der gegebenenfalls bereits aus der Geschäftsführung ausgeschieden ist, die Einrede der Verjährung erhebt und sich damit gegen Schadensersatzansprüche erfolgreich verteidigen kann.

Strategien zur Überwindung der gesellschaftsrechtlichen Haftung

Unpflichtwidriges Verhalten aufgeklärt hat. Über diese Argumentation kann der Versuch unternommen werden, dass die Verjährung erst mit dem Ende des Verschweigens beginnt. Dieser Ansatz ist jedoch komplex und nicht allgemeingültig.

  • Arglist-Einwand: In bestimmten Fällen kann die GmbH geltend machen, dass die Einrede der Verjährung unzulässig ist, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Gesellschaft daran gehindert haben, rechtzeitig Klage zu erheben. Dies kann z.B. bei aktiver Verschleierung des pflichtwidrigen Verhaltens der Fall sein.
  • Schadensersatz aus Delikt: Die Überlegung, den Schadensersatzanspruch auf ein Delikt zu stützen, kann Erfolg versprechend sein. Im Gegensatz zu § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren deliktische Ansprüche kenntnisabhängig und die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn das Unternehmen Kenntnis von den schadensstiftenden Umständen hat.
  • Charakter einer Dauerhandlung: In längeren schadenstiftenden Prozessen kann das gesamte Haftungsgeschehen als eine einheitliche Dauerhandlung betrachtet werden. Dadurch verschiebt sich der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns in die Gegenwart.

Spezialfall Gesellschafter-Geschäftsführer

Wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und sein pflichtwidriges Verhalten sowohl mit seiner Geschäftsführerstellung als auch seiner Gesellschafterstellung zusammenhängt, kann die Pflichtverletzung auf der Gesellschafterebene der kenntnisabhängigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB unterfallen.

Fingerspitzengefühl & richtige Strategie

Die Verjährung der Geschäftsführerhaftung ist ein komplexes und heikles Thema. Unternehmen und ihre Rechtsanwälte müssen sorgfältig abwägen, wie sie mit diesem Dilemma umgehen. Die genannten Strategien bieten Möglichkeiten zur Überwindung der Verjährungseinrede, jedoch sollten sie immer im Kontext des konkreten Falles und der geltenden Rechtsprechung betrachtet werden.

In einem Haftungsprozess kommt es immer auf das Fingerspitzengefühl und die richtige Prozessstrategie an. Insgesamt ist es wichtig zu beachten, dass die Überwindung der kenntnisunabhängigen Verjährung der Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbH komplex sein kann und von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt.

Die allerbeste Strategie ist jedoch die Vermeidung eines Gerichtsprozesses. Ein gerichtliches Verfahren kann immer wieder auch böse Überraschungen bereithalten. Daher gilt es, die hier dargestellten Ansätze zur Überwindung der Verjährung bereits in vorgerichtlichen Verhandlungen mit dem Ex-Geschäftsführer zu präsentieren. Den Schädiger gilt es zu überzeugen, dass ein verlorener gerichtlicher Prozess noch größere Downsides bereithält als eine schnelle faire Einigung. Dafür müssen die Unternehmen schon frühzeitig versierten Rechtsrat einholen und die beste Vorgehensweise abstimmen. Insbesondere wenn D&O-Versicherungen mit im Spiel sind, werden sich solche taktischen Ansätze, unserer Erfahrung nach, oft als erfolgversprechend darstellen.