URL ist nicht gleich Link

E-Commerce-Urteil zur Hinweispflicht auf EU-Streitbeilegungsplattform

Veröffentlicht am: 06.09.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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E-Commerce-Urteil zur Hinweispflicht auf EU-Streitbeilegungsplattform

Ein Beitrag von Danny Böhm

Wieder gibt es beim E-Commerce-Recht neue Feinheiten zu beachten. Gewerbliche Anbieter müssen einen klickbaren Link zum Online-Portal der EU für die außergerichtliche Streitbeilegung aufweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in einer neuen Entscheidung im Bereich des Internetrechts entschieden (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017 – 4 U 50/17).

eBay-Angebot enthielt schriftlichen Hinweis

Ein Online-Händler bot auf der Internet-Plattform eBay Anfang 2017 ein Windows-Produkt zum Kauf an. In der Beschreibung des Internetangebots war ein Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU enthalten. Das allerdings nicht als Verlinkung sondern lediglich als ausgeschriebene URL. Nach Ansicht eines Konkurrenten reiche dies nicht aus, um den Anforderungen der europäischen EU-Verordnung (ODR 524/2013/EU) zu genügen. Diese fordere, dass auf der Seite ein funktionierender, das heißt ein anklickbarer Link vorhanden sein muss. Der Konkurrent sah im Verhalten des eBay-Händlers einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und verlangt vor Gericht Unterlassung.

Der Beklagte war dagegen der Ansicht, dass die EU-Regelung dies nicht so vorsehe. Er fügte hinzu, dass bereits in den AGB von eBay eine Internetadresse vorhanden war, die auf die Seite der EU-Plattform verweise.

Die Gerichte mögen es praktisch und simpel

Das Landgericht Bochum erließ die Verfügung und bestätigte das Vorbringen des Klägers. Im Rahmen der von dem Beklagten eingelegten Berufung OLG Hamm diese Entscheidung. Zum einen reiche es nicht aus, lediglich die URL als solche wiederzugeben. Erforderlich sei vielmehr, dass es sich um einen Link handele. Bei einem Klick auf die URL müsse auf die OS-Plattform unverzüglich weitergeleitet werden. So sehe es die Vorschrift des Art. 14 Absatz 1 der ODR-Verordnung vor. Dies gebiete schon alleine der allgemeine Sprachgebrauch des Wortes „Link“.

Zum anderen gelte dies auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Nach Ansicht des OLG Hamm ist die ODR-Verordnung weit auszulegen. Der Begriff der Webseite gelte nicht nur für die eigene Homepage, sondern umfasse auch die Webseite, auf der eigene Produkte in fremden Portalen angeboten werden. Ein Umkehrschluss, dass dies für nicht einzelne Angebote gilt, lasse sich nicht feststellen.

Sinn- und Starrsinn des Urteils

Die Auslegung, dass sich die ODR-Verordnung auch auf einzelne Angebote auf fremden E-Commerce-Portalen bezieht, ist plausibel. Andernfalls könnte man die EU-Regelung dadurch umgehen, indem man verstärkt auf fremde Online-Marktplätze wie Ebay, Amazon oder Google-Shopping setzt. Dass der Anbieter einen funktionierenden Link zwingend bereitstellen muss, ist diskutabel. Einerseits lässt sich eine kurze URL leicht in das Eingabefeld eines Browsers kopieren. Andererseits ist auch die Verlinkung der URL für den Online-Händler problemlos mit geringem Aufwand möglich.

Dass letztlich im Internetrecht die Interessen der Käufer bzw. Verbraucher im Vordergrund stehen, dürfte den Ausschlag gegeben haben. Damit bleibt für die Praxis des E-Commerce darauf hinzuweisen, besonderes bei Angeboten auf fremden Internetportalen eine unkomplizierte Weiterleitung zu garantieren, um Mitbewerbern keine Möglichkeiten zu geben, Wettbewerbsverstöße zu ahnden.