Urheberrecht von Buchautoren

Urheberrechtsverletzung durch Bestreiten der Urheberschaft allein gegenüber dem Urheber?

Ein Urheberrechtsstreit zwischen einem Autor und seiner Lektorin wird bis vor dem BGH ausgetragen. Dabei macht der BGH deutlich, dass eine Urheberrechtsverletzung bereits durch das Bestreiten allein gegenüber dem eigentlichen Urheber vorliegt.

Veröffentlicht am: 20.07.2024
Qualifikation: Fachanwalt für IT-Recht und Immobilienrecht
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Das Urheberrecht schützt die (wirtschaftliche) Fremdverwendung von Ideen, fertigen Werken und im Grunde all das, was Teil der schöpferischen Persönlichkeit ist. Besonders in Fällen, in denen mehrere Personen an der Herstellung eines Werkes oder einer Idee beteiligt waren, kann es zu Konflikten über die tatsächliche Urheberschaft kommen. Mit der Frage, ob das Urheberrecht dem Autor oder der Lektorin eins Buches gebührt, musste sich der Bundesgerichtshof kürzlich beschäftigen (BGH, Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 102/23).

„Der verratene Himmel“

Der betroffene Autor verhandelte im Jahr 2013 mit der Lektorin über die Lektorierung seines Buches. Dieses wurde im Jahr darauf mit dem Titel „Der verratene Himmel“ im Eigenverlag des Autors publiziert. Sechs Jahre nach der Veröffentlichung des Titels übersendete die Lektorin ein Schreiben an den Autor, in dem sie behauptete, die rechtmäßige Urheberin des Buches zu sein. Dabei verlangte sie, dass sich der Autor künftig nicht mehr als Autor des Buches ausgibt. Nach einem Austausch mehrerer anwaltlicher Schreiben von beiden Seiten, beantragte der Autor beim Landgericht (LG Bremen, 23.12.2021 – 7 O 1257/20) der Lektorin gerichtlich verbieten zu lassen, seine Urheberschaft gegenüber Dritten zu bestreiten.

Landgericht und Oberlandgericht: Es fehlt am Eingriff

Der Autor berief sich in seiner Klage auf sein Recht aus § 13 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzreche (UrhG). Danach hat der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Nur dadurch kann dieser gegen diejenigen vorgehen, die ihm seine Urheberschaft streitig machen. Dieses sah das LG aber durch das Schreiben der Lektorin nicht verletzt. Nach seiner Ansicht folge aus dem persönlichkeitsrechtlichen Charakter des § 13 UrhG, dass dieser nur dann verletzt ist, wenn das Bestreiten nicht nur gegenüber dem Urheber erfolgt. Stattdessen sei erforderlich, dass die Äußerung Dritten gegenüber getätigt wird und sich damit verbreite und öffentlich werde. Zwar zog der Autor gegen diese Ansicht vor das Oberlandesgericht (OLG Bremen, 07.07.2023 – 4 U 1/22). Dieses stimmte der Rechtsauffassung des LG aber zu. Dem Autor blieb damit nur der Weg zum BGH.

BGH: Bestreiten gegen Urheber reicht

Der BGH beanstandete den Vergleich der Vorinstanzen des Urheberrechts mit dem Persönlichkeitsrecht. Das Urheberrecht umfasse den Schutz der Rechtsposition als Werkschöpfer an sich, während das Persönlichkeitsrecht eher einen sozialen Schutz der Person umfasse. Damit sei eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. Aus dem Zweck des § 13 UrhG und seinem uneingeschränkten Wortlaut müsse stattdessen geschlussfolgert werden, dass es sich vielmehr um ein umfassendes Abwehrrecht handle. Daher genüge das Bestreiten der Urheberschaft gegenüber dem eigentlichen Urheber, um einen Verstoß gegen das Urheberrecht zu begründen.

Nichtsdestotrotz scheiterte die Klage des Autors beim BGH im Ergebnis. Denn tatsächlich war der von ihm geltend gemachte Streitgegenstand nicht auf die Leugnung der Urheberschaft allein ihm gegenüber gerichtet gewesen, sodass sich trotz der fehlerhaften Beurteilung der Vorinstanzen kein abweichendes Ergebnis ergibt. Eine Ausweitung oder gar Änderung des Streitgegenstandes ist dem Gericht wegen des Verbots in § 308 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht möglich.

Das Urheberrecht als Schutz der Kreativität

Da das Urheberrecht primär auf den Schutz der Umsetzung eigener kreativer Ideen zielt, ist es eng mit der Persönlichkeit verbunden. Konflikte diesbezüglich sind daher nicht selten besonders belastend für die Betroffenen. Der aktuelle Fall des BGH zeigt, dass eine umfassende und rechtssichere Klärung des Urheberrechts bereits vor Publikation des Werkes besonders wichtig ist, damit im Falle einer späteren Urheberrechtsklage auf diese zurückgegriffen werden kann.