Urheberrecht, Drohnenaufnahmen & Panoramafreiheit
Wann benötigt man für Drohnenbilder und -videos eine Lizenz?
Warum Bilder aus der Luftperspektive, die mit einer Drohne aufgenommen wurden, nicht unter die Panoramafreiheit fallen und daher nicht unentgeltlich gewerblich genutzt werden dürfen, beleuchten wir in diesem Beitrag.
Braucht man für Luftbildaufnahmen von öffentlich zugänglichen (Kunst-)werken eine Lizenz oder sind solche Aufnahmen von der Panoramafreiheit gedeckt? Zu dieser Frage musste das Oberlandesgericht Hamm vergangenen Monat Stellung beziehen (OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2023 – 4 U 247/21).
Seinen Ursprung hatte der Rechtsstreit darin, dass ein Verlag in zwei von ihm veröffentlichten Büchern Luftbildaufnahmen von Kunstwerken auf Berghalden abgedruckt hat, die zuvor mit einer Drohne auf dem öffentlich zugänglichen Gelände der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst aufgenommen wurden.
Luftbilder von Kunstwerken in Büchern veröffentlicht – darf man das?!
Die Gesellschaft ist der Meinung, dass für die Veröffentlichung solcher Bildaufnahmen zuvor eine Lizenz hätte eingeholt werden müssen. Daher verlangt sie nun Unterlassung der Verbreitung der Aufnahmen, Schadensersatz wegen nicht gezahlter Lizenzgebühr sowie Abmahnkosten.
Der Verlag hingegen beruft sich auf die Panoramafreiheit, die doch in § 59 Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gewährt werde. Diese würde nämlich auch die gewerbliche Nutzung von Fotografien umfassen. Nach einem ersten Urteil zu Lasten des Verlages sollte das Oberlandesgericht Hamm nun über die Berufung im Urheberrechtsstreit entscheiden.
Was ist eine Lizenz? Wann braucht man eine?
Eine Lizenz im Rahmen des Urheberrechts stellt eine Erlaubnis dar, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie zum Beispiel ein Foto, gewerblich nutzen zu dürfen. Durch die Gewährung einer Lizenz erhält man – gegen eine Lizenzgebühr – die Nutzungsrechte für einen rechtlich geschützten Inhalt. Wann braucht man also eine Lizenz? Immer dann, wenn man das Werk eines anderen Urhebers für seine eigenen gewerblichen Zwecke nutzen möchte.
Panoramafreiheit deckt gewerbliche Nutzung…
Richtig sei den Richtern zufolge zwar, dass die Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG auch die gewerbliche Nutzung solcher Fotografien umfasse. Die Panoramafreiheit erlaubt die unentgeltliche Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, beispielsweise durch Fotografie oder Malerei. Die hier betroffenen Kunstwerke befanden sich an solchen öffentlich zugänglichen Wegen oder konnten von dort aus wahrgenommen werden.
…aber nicht von Bildern aus Luftperspektive!
Allerdings schließe die Panoramafreiheit nur solche Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Nicht mehr von der Einschränkung des Urheberrechts gedeckt seien Perspektiven aus dem Luftraum. Sobald man zur Erlangung einer anderen Perspektive Hilfsmittel einsetzt, seien Aufnahmen nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt und dürften nicht mehr unentgeltlich verwendet werden, da sie wieder urheberrechtlich geschützt seien.
Orientiert hatten sich die Richter hierbei an einem damaligen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), in welchem schon für den Einsatz einer Leiter zur Erlangung einer Luftperspektive ähnlich entschieden wurde. Den Hammer Richtern zufolge könne daher für den Einsatz einer Drohne nichts anderes gelten.
OLG Hamm: Urheberrechtsverletzung durch Drohnenbilder
Im Ergebnis haben die Richter des OLG Hamm – bis auf eine geringfügige Reduzierung des Schadensersatzes – das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts bestätigt und damit die Berufung zurückgewiesen. Auch ihrer Ansicht zufolge benötige man eine urheberrechtliche Lizenz, wenn man Kunstwerke, die zwar vom Boden aus öffentlich zugänglich sind, mit einer Drohne aus der Luftperspektive fotografieren oder filmen und später öffentlich verbreiten oder wiedergeben möchte.
Aufgrund der Tatsache, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit existiere, hat das Gericht eine Revision zugelassen. Der Verlag hat die Möglichkeit der Revision direkt in Anspruch genommen, sodass das Urteil des OLG Hamm zunächst noch nicht rechtskräftig ist und man erst noch ein Urteil des Bundesgerichtshofes abwarten muss.