Telefon-Terror zur Kundenrückgewinnung

Unlautere Werbung oder erlaubt?

Nach der Kündigung eines Mobilfunkvertrages folgt vielfach der Anruf des alten Anbieters mit neuen Vertragskonditionen und der Möglichkeit, doch wieder Kunde des Anbieters zu werden. Doch ist ein solcher Versuch der Kundenrückgewinnung zulässig?

Veröffentlicht am: 08.02.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Mit der Frage nach der Zulässigkeit solcher Werbeanrufe nach Kündigung des Kunden hatte sich jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, auf die Klage eines Verbraucherverbandes hin, zu beschäftigen.

Kontaktaufnahme trotz Kündigung

Vor dem OLG Schleswig konnten Verbraucherschützer einen Erfolg erzielen (OLG Schleswig, Urteil vom 11.12.2023 – 6 U 25/23). Im Streit mit einem Mobilfunkanbieter folgten die Richter der Auffassung des Verbraucherverbandes, der davon ausging, dass in der Kontaktaufnahme zu einer Kundin nach deren Kündigung unlautere Werbung des Unternehmens zu sehen sei.

Nach Mobilvertragskündigung blieben noch "ausstehende Fragen"

Den Streit ins Rollen gebracht hatte eine Mobilfunkkundin, die ihren Vertrag gekündigt hatte und ausdrücklich jegliche Kontaktaufnahme, um sie als Kundin zurückzugewinnen, ablehnte. Zwar bestätigte der alte Anbieter mit einem Standardschreiben den Eingang des Kündigungsschreibens und der Vertrag wurde ohne Probleme beendet. Dennoch bat der Anbieter die Kundin gleichzeitig, sich wegen „noch ausstehender Fragen zur Vertragsbeendigung“ telefonisch zu melden. Diese Kontaktaufnahme wurde von Verbraucherschützern später bemängelt. Sie mahnten den Mobilfunkanbieter ab – allerdings ohne Erfolg. Letztlich landete der Streit vor Gericht.

Telefonische Rückgewinnversuche nach Kündigung sind unzumutbare Belästigung

Im Prozess verteidigte der Mobilfunkanbieter seine Kontaktaufnahme hauptsächlich damit, dass nach der Kündigung eines Mobilfunkvertrages vielfach offene Fragen bestünden, die klärungsbedürftig seien. Ein Beispiel hierfür sei die Rufnummernmitnahme zum neuen Anbieter. Doch dieser Argumentation folgte bereits das Landgericht nicht und sah in dem Verhalten des Anbieters eine unerlaubte Werbung. Eine solche sei als unzumutbare Belästigung der ehemaligen Kunden verboten.

Versuch der Kundenrückgewinnung verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Nun scheiterte auch die von dem Mobilfunkanbieter eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig. Auch in dieser Instanz sahen die Richter in der Kontaktaufnahme nach der Kündigung der Kundin, unter dem Vorwand offene Fragen zu klären, eine unlautere Werbung.
Tatsächlich sei die Kontaktaufnahme nämlich auch aus der Intention erfolgt, die Kundin nach ihrer Kündigung zurückzugewinnen. Dass es stattdessen noch offene Fragen gegeben habe, sei in diesem Fall nicht ersichtlich gewesen, so die Richter am OLG. Dazu habe der Mobilfunkanbieter schon nicht ausreichend im Prozess vorgetragen. Mit den allgemeinen Ausführungen, welche Fragen nach einer Kündigung klärungsbedürftig sein könnten, gaben sich die Richter nicht zufrieden.