Umsatzsteuerpflicht im E-Commerce

Haftung der Online-Plattformen

Veröffentlicht am: 18.12.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Haftung der Online-Plattformen

Ein Beitrag von Fiona Schönbohm

Seit November 2018 steht fest, wir bekommen ein neues Steuergesetz. Bundestag und Bundesrat haben dem Entwurf für ein neues Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften bereits zugestimmt. Der Gesetzgeber will mit diesem Gesetz neben einigen Anpassungen an neuere Rechtsprechung und Vorgaben der EU vor allem seine Umsatzsteuereinnahmen sichern.

Häufiger Steuerbetrug im Online-Handeln

In jüngster Vergangenheit kam es immer häufiger zu Steuerhinterziehungen auf dem internationalen Online-Marktplatzgeschäft. Händler aus Drittländern, die ihre Waren auf E-Commerce Plattformen wie zum Beispiel e-Bay oder Amazon an deutsche Kunden anbieten, sind grundsätzlich verpflichtet Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abzuführen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, war es bisher für die deutschen Behörden sehr schwer, die einzelnen Transaktionen nachzuvollziehen und den Steuersünder zur Verantwortung zu ziehen.

Neues Steuerrecht nimmt Plattformbetreiber in die Pflicht

An dieser Stelle setzt der Gesetzgeber nun an. Die Betreiber von Online-Marktplätzen werden künftig verpflichtet die Daten umsatzsteuerpflichtiger Nutzer vorzuhalten. So soll eine Verfolgung durch deutsche Steuerbehörden ermöglicht werden. Kann der Verantwortliche trotz Daten nicht ausfindig und in die Pflicht genommen werden, sollen die Plattformbetreiber für die Umsatzsteuerausfälle haften.

Der Gesetzgeber will damit vorrangig bei den Online-Händlern ansetzten. Die Betreiber seien erst zweitrangig betroffen. Ihnen stehe es schließlich frei, steuersäumige Händler von ihrer Plattform zu verbannen. Wenn sie dies nicht tun und den Steuerbetrug so nicht nur dulden sondern erst ermöglichen, müsste der Staat eben sie in die Verantwortung nehmen.

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

Gegen dieses Vorgehen des Gesetzgebers erhebt vor allem der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) Zweifel. Schon im Sommer beauftragte der Verband ein Gutachten, in dem der Regierungsentwurf als verfassungswidrig bewertet wurde. Die Gutachter bemängeln, dass der Staat sich seiner Aufgabe zur Steuereintreibung zu entziehen versucht und die Verantwortung auf die privaten Plattformbetreiber verlagere. Diese seien unverhältnismäßig betroffen, ohne dass ihnen eine Entschädigungsleistung in Aussicht gestellt werde. Tatsächlich gebe es andere Möglichkeiten um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern. So schlägt der bevh zum Beispiel ein Split-Payment Verfahren vor, bei dem der Nettoanteil des Kaufpreises an den Händler, der Umsatzsteueranteil jedoch direkt an den Fiskus gezahlt wird. Wenigstens könne man für Umsatzsteuerausfälle eine Erheblichkeitsschwelle festlegen. So müssten die Betreiber nicht jede kleineste Transaktion speichern und beobachten, sondern könnten sich auf die  bedeutsamen Summen beschränken.

Gesetzgeber zeigt sich unbeeindruckt            

Diese Argumente beeindruckten den Gesetzgeber letztlich wenig. Bundestag und Bundesrat stimmten dem Gesetzesentwurf zu. Vorerst wird Betreibern von Online-Handel Plattformen wohl keine andere Wahl bleiben, als sich dem neuen Steuerrecht anzupassen. Ob es zu einem Ausschluss von internationalen Händlern kommen wird, der letztlich den Verbraucher in seiner Auswahlfreiheit einschränkt, bleibt abzuwarten.

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