Die Grenzen der Umgangsregelung
Kein Kontaktverbot außerhalb der Umgangszeiten
Umgangsregelungen sind häufig zu abstrakt, um alle Eventualitäten im der familiären Realität zu regeln. Eine wichtige Frage musste nun der BGH entscheiden.
Getrennt lebende Eltern gemeinsamer Kinder streiten häufig um das Umgangsrecht. Auch wenn eigentlich bereits eine Umgangsregelung getroffen wurde, kommt es immer wieder zu Konflikten um die konkrete Handhabung dieser Regelung. Vor einigen Wochen musste der Bundesgerichtshof zu der Frage Stellung beziehen, ob eine Umgangsregelung zwangsläufig auch das Gebot enthält, den Kontakt zum Kind in den sonstigen Zeiten zu unterlassen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 - XII ZB 401/23).
Vater dehnt de Umgang mit den Kindern aus
In dem Fall ging es um getrenntlebende Eltern, die für die beiden gemeinsamen Kinder den Umgang so geregelt hatten, dass die Betreuung grundsätzlich durch und bei der Mutter stattfand und der Vater ein Umgangsrecht für die Wochenenden und Urlaube hatte. Der Vater dehnte seinen Umgang jedoch eigenmächtig aus, indem er eines der Kinder nach der Schule mit nach Hause nahm - für einige Stunden oder auch mehrere Tage. Das andere Kind brachte er mehrfach verspätet zurück. Hiergegen wehrte sich die Mutter gerichtlich. Und tatsächlich wurde vom Familiengericht ein Ordnungsgeld festgesetzt und später sogar zwölf Tage Ordnungshaft verhängt. Das akzeptierte wiederum der Vater nicht und rief das OLG Frankfurt a.M. an. Seine dortige Beschwerde hatte Erfolg.
Positive Umgangsregelung ohne Verbote schließt Kontakte zu anderen Zeiten nicht aus
Das letzte Wort hatte nun aber der BGH. Aber auch die Richter in Karlsruhe waren der Auffassung, dass eine Umgangsregelung für bestimmte Zeiten nicht gleichzeitig ein Verbot enthält, das Kind zu anderen Zeiten zu sehen. Im Beschluss hieß es entsprechend:
"Einer Umgangsregelung, durch die der Umgang auf einen bestimmten Rhythmus festgelegt wird oder dem umgangsberechtigten Elternteil bestimmte Umgangszeiten zugewiesen werden, ist nicht mit ... hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich der Umgangsberechtigte eines Umgangs mit dem Kind in der übrigen Zeit zu enthalten hat. Ein solches Gebot muss sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben ..."
Ein derartiges Verbot müsse sich stets ausdrücklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben. Soll es Grundlage für die Anordnung eines Ordnungsmittels - hier also Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft - sein, muss ein solches Verbot vom familiengerichtlichen Hinweis gemäß § 89 Abs. 2 FamFG sein.
Klare Formulierung und Konkretisierung geboten
Die Entscheidung des BGH ist wichtig, da es bisher umstritten war, inwieweit Umgangsregelungen auch Kontaktverbote beinhalten. Es ist zu erwarten, dass die Regelung des Umgangs künftig konkreter und klarer formuliert wird. Das ist schon insoweit geboten, als das Gesetz in § 1684 BGB nicht zwischen den verschiedenen Formen des Umgangs differenziert (so auch der BGH in seiner Begründung). Etwaige Kontaktverbote werden daher wohl häufiger thematisiert und formuliert werden müssen.