Umgangsrecht - Stärkung der Väterrechte

Kindeswohl und ernsthaftes Interesse sollen entscheidend sein

Veröffentlicht am: 12.07.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Das Umgangsrecht leiblicher Väter mit minderjährigen Kindern soll gestärkt werden. Zum 13. Juli 2013 tritt das "Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters" in Kraft.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser Schnarrenberger feiert das Gesetz als Durchbruch, der Männern, die zwar biologischer Erzeuger aber nicht rechtlicher Vater eines Kindes sind, die Möglichkeit eröffnet, Kontakt zu dem eigenen Kind zu pflegen. Dies soll ihnen auch in den Fällen ermöglicht werden, in denen noch keine enge persönliche Bindung zum Kind aufgebaut wurde. Außerdem sollen diese Väter grundsätzlich auch das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes erhalten.

Die neuen Rechte stehen jedoch - wie so oft im Familienrecht - unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Kontakt und Auskunft soll es also nur geben, wenn nicht Interessen des Kindes dagegenstehen. Weitere Voraussetzung ist ein ernsthaftes Interesse des Vaters an dem Kind.

Hintergrund

Das Umgangsrecht ist nicht nur in Fragen der Trennung oder Scheidung von praktischer Relevanz.

Währnd aus juristischer Sicht "Mutter" stets die Frau ist, die ein Kind zur Welt bringt, ist der biologische Erzeuger eines Kindes rechtlich nicht unbedingt der "Vater". Vater ist vielmehr nach dem Gesetz der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Ob und in welchem Umfang die Rechte der leiblichen Väter durch das neue Umgangsrecht tatsächlich gestärkt werden, bleibt abzuwarten. Gerade aufgrund der unbestimmten Kriterien "Kindeswohl" und "ernsthaftes Interesse" ist zu erwarten, dass auch künftig weiter Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht und Familiengerichte bemüht werden, um Ansprüche rund um das Sorgerecht prüfen, durchsetzen oder abwehren zu lassen.