Streit um Markenrechte an Schloss Neuschwanstein

Wer darf damit werben?

Das Europäische Gericht hat kürzlich den Markenstreit zwischen dem Freistaat Bayern und dem "Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise e.V.“ um die Unionsmarke "Neuschwanstein" entschieden.

Veröffentlicht am: 04.11.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Schloss Neuschwanstein, das Märchenschloss in Schwangau, zieht jährlich 1,4 Millionen Besucher in die kleine Gemeinde. Vor Ort – aber auch online – lassen sich massenweise Souvenirs zum Schloss Neuschwanstein ergattern. In Anbetracht der jährlichen Besucherzahlen lässt sich schnell ausmalen, wie viel Umsatz mit der Marke Schloss "Neuschwanstein“ erwirtschaftet werden kann.

Unter anderem deshalb sind die Markenrechte um Schloss Neuschwanstein seit Jahren hart umkämpft. Erst kürzlich zog der Freistaat Bayern vor das Gericht der Europäischen Union, das darüber entscheiden sollte, wer mit der Marke „Neuschwanstein“ werben darf (EuG,Urteil vom 16.10.2024, Rs. T-506/23).

EUIPO: Nichtigerklärung der Marke abgelehnt

In diesem Fall klagte der Freistaat Bayern gegen eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).

„Neuschwanstein“ wurde im Jahr 2019 als Unionsmarke zugunsten des deutschen "Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise e.V.“ eingetragen. Die Registrierung der Marke umfasste dabei Schmuck, Souvenirartikel, Haushaltswaren sowie Kleidung.

Bayern versuchte anschließend, die Marke beim EUIPO für nichtig erklären zu lassen. Das Land argumentierte damit, dass ihm nach deutschen Gesetzen viel ältere Rechte an der Marke zustehen würden, darunter insbesondere die Geschäftsbezeichnung „Neuschwanstein“, die für den Betrieb von Museen und den Verkauf von Waren in Museumsshops verwendet würde. Im Freistaat würde bereits seit 1886 ein solches Museum betrieben.

Trotz dieser Argumentation des Freistaats hat das EUIPO den Antrag auf Nichtigerklärung der Marke schließlich abgewiesen. Diese Entscheidung sollte das EuG überprüfen.

Bayern verliert Markenstreit um „Neuschwanstein“ vor dem EuG

Dem EUIPO zufolge habe das Bundesland Bayern nicht nachweisen können, dass es die Marke auch außerhalb des örtlichen Geschäftsverkehrs verwende. Außerdem sei nicht nachgewiesen worden, dass der Freistaat die entsprechenden älteren Rechte bereits nach deutschem Recht erworben habe.

Das EuG folgte dieser Entscheidung des EUIPO nun weitgehend. Somit entschieden die Luxemburger Richter, dass der "Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise e.V.“ die Marke „Neuschwanstein“ nutzen darf.

Die Marke Neuschwanstein stand bereits 2018 im Fokus eines Gerichtsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof. Vor sechs Jahren obsiegte der Freistaat und sicherte sich damit weiterhin die Lizenzgebühren für ausgewählte Souvenirs, darunter Brettspiele und Porzellantassen (EuGH, Rechtssache C-488/16 P).

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: Kanzlei für Markenrecht