Streit um den Pflichtteilsverzicht der Adoptivkinder
Unternehmensnachfolge in der Drogeriefamilie Müller
Bei der Planung der Unternehmensnachfolge der Drogeriefamilie Müller wurde auch an den Pflichtteil gedacht. Streit gibt es dennoch jetzt schon.
Eigentlich geht es beim Streit um das Erbe erst nach dem Erbfall so richtig rund. Der Ulmer Drogerieunternehmen Müller wird aber schon vor seinem Versterben von seinen Kindern hinsichtlich des Erbes verklagt. Es geht um die Pflichtteilsverzichte von drei Adoptivkindern.
Verzicht auf den Pflichtteil bei der Adoption
Müller hatte drei Erwachsene adoptiert, bei denen es sich Medienberichten zufolge um seine „Jagdfreunde“ handele. Solche Erwachsenenadoptionen werden häufig aus steuerlichen Gründen vorgenommen, da Kinder der Steuerklasse I mit niedrigen Steuersätzen angehören und auch hohe Freibeträge von 400.000 Euro beim Erben haben. Im Fall von Müller dienten die Adoptionen aber wohl eher der Reduzierung des Pflichtteils seines leiblichen Sohnes Reinhard. Dieser ist als Kind im Falle einer Enterbung pflichtteilsberechtigt. Die Pflichtteilsquote ist aber um so geringer, je mehr Kinder zu den gesetzlichen Erben gehören.
Allerdings holt man sich mit der Adoption weiterer Kinder natürlich auch weitere Pflichtteilsberechtigte in die Familie. Daher schloss Müller mit seinen adoptierten Freunden schon bei der Adoption einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Gegen diese Pflichtteilsverzicht gehen die adoptierten nun wohl mit Hilfe einer Feststellungsklage gerichtlich vor. Der Streitwert soll bei 500 Millionen Euro liegen.
So macht man den Pflichtteilsverzicht rückgängig
Ein Pflichtteilsverzicht ist nur gültig, wenn er von einem Notar beurkundet wurde. Das schützt jedoch nicht davor, dass der Verzichtende später dagegen vorgeht. In Betracht kommt eine Anfechtung wegen Täuschung durch den Erblasser oder auch eine Sittenwidrigkeit, etwa weil die Unerfahrenheit des Verzichtenden krass ausgenutzt wurde. Müllers Adoptivkinder werden mit Ihren Anwälten schon ein Paar Punkte zusammengetragen haben. Ob es reicht, wird sich zeigen. Möglicherweise sollen mit der Klage auch nur die bereits erhaltenen Einmalzahlungen als Gegenleistung für den Verzicht im Wege einer Einigung etwas aufgebessert werden.