Stiftung im Gewand der gGmbH

Die wenig bekannte gemeinnützige Alternative

Das Recht der bürgerlichen Stiftung steht möglicherweise vor einer umfassenden Reform. Diese liegt mittlerweile als Gesetzesentwurf vor. Allerdings ist dieser umstritten und erhält zur Zeit viel Gegenwind aus der Stiftungsszene.

Veröffentlicht am: 02.03.2021
Qualifikation: Fachanwalt für Gesellschaftsrecht in Hamburg
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Zur Stiftung bürgerlichen Rechts gibt es allerdings Alternativen, vor allem in Gestalt einer gGmbH. Diese darf sich auch Stiftung nennen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Mittlerweile soll es mehr als 25.000 gGmbHs in Deutschland geben, mehr als selbständige Stiftungen. Die bekanntest ist die Robert Bosch Stiftung GmbH.

Stiftungsalternativen im Gemeinnützigkeitsbereich

Die selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts ist zwar der Klassiker im Gemeinnützigkeitsbereich. Sie befindet sich allerdings im Klammergriff gleich zweier Aufsichtsregime: der Stiftungsaufsicht und der Finanzbehörden, welche die Einhaltung der Vorgaben der Gemeinnützigkeit prüfen bei der Gründung, im laufenden Betrieb und auch bei der Liquidation.

Ohne Stiftungsaufsicht kommt die Umsetzung von gemeinnütziger Zweckverfolgung im Gewand des eingetragenen Vereins aus. Dieser ist eine gute Basis, wenn das Projekt von zahlreichen gemeinnützig inspirierten Menschen getragen wird und kein großes Vermögen verwaltet wird oder ein Geschäftsbetrieb unterhalten werden soll.

In diesen Fällen bietet sich stattdessen die gGmbH an. Diese greift auf die verbreitetste aller Kapitalgesellschaftsstrukturen, die GmbH, zurück. Die Stiftungsaufsicht kommt nicht zum Tragen, nur das Finanzamt wird über die Einhaltung der Anforderungen für die Gemeinnützigkeit wachen. Der BGH hat mittlerweile rechtskräftig entschieden, dass die Firma gGmbH enthalten darf und die gGmbH kann sich bei entsprechender Struktur auch Stiftung nennen, was ihr im Rechtsverkehr entsprechende Reputation verschafft.

Vorteile einer Stiftung als gGmbH

Neben der Vermeidung der Stiftungsaufsicht bei Gründung und laufendem Betrieb bietet die gGmbH eine Reihe weiterer Vorzüge. Sie lässt ebenso eine Ein-Mann-Gründung zu und der Stifter kann als Gesellschafter-Geschäftsführer die gGmbH komplett kontrollieren.

Es greift zudem die Haftungsbeschränkung des GmbH-Regimes. Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich direkt nur der Gesellschaft und es gelten die etablierten Haftungsregeln, insbesondere die Business-Judgement-Rule, welche dem Geschäftsführer entsprechendes Ermessen bei der Beurteilung von Geschäftsvorfällen einräumt, die ihn vor Haftung schützt.

Gründung, Betrieb und Liquidation erfolgen ohne die Stiftungsaufsicht und haben sich ausschließlich an Gemeinnützigkeitsgesichtspunkten zu orientieren. Die gGmbH eignet sich von Natur aus einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu führen, was einem eingetragen Verein verwehrt ist und bei einer Stiftung oft größeren Aufwand verursacht.

Die gGmbH ist auch bestens geeignet zum Einsatz in Konzernstrukturen. Als solche kann sie gemeinnützige oder nicht-gemeinnützige rechtliche Organisationen halten oder von solchen gehalten werden. Ebenso lassen sich getrennte gemeinnützige Zwecke mit separaten Schwester-gGmbHs verfolgen. Durch die Eintragung ins Handelsregister hat der Rechtsverkehr Transparenz, was das Ansehen einer solchen Stiftung stärkt, da es für Stiftungen bürgerlichen Rechts bislang kein vergleichbares Register gibt.

Herausforderungen bei der gGmbH

Die gGmbH-Stiftung hat gegenüber der Stiftung bürgerlichen Rechts auch Nachteile, welche erhöhte Anforderungen an die Gestaltung stellen. So im Hinblick auf den Vermögensschutz (Asset Protection). Während die Stiftung bürgerlichen Rechts sich selbst gehört und somit vor dem Zugriff von Gläubigern des Stifters sicher ist, ist dies bei der gGmbH nicht der Fall. Liegen konkrete Risiken vor, ist über Gestaltungsalternativen nachzudenken. Als solche kommen zum Beispiel unselbständige Treuhandstiftungen in Betracht, auf die das Stiftungsvermögen übertragen wird, während die gGmbH dies lediglich treuhänderisch verwaltet.

Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Perpetuierung des Stifterwillens über dessen Tod hinaus. Dies ist in der Stiftung bürgerlichen Rechts regelmäßig gewährleistet, da diese mit Gründung auf Auto-Pilot geschaltet ist und durch die Stiftungsaufsicht fortlaufend kontrolliert wird. Bei einer gGmbH können die nachfolgenden Gesellschafter mit 100% der Stimmrechte dagegen alles über den Haufen werfen, insbesondere den Zweck der Gesellschaft ändern, Vermögen verkaufen, Ausschüttungen oder die Liquidation beschließen. Um dem zu begegnen, kann eine außenstehende Stiftung mit einem Veto-Anteil beteiligt werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Stiftung als gGmbH zu führen, solange der Stifter aktiv mitwirkt, und sie dann in eine Stiftung bürgerlichen Rechts zu überführen.

Gemeinnützigkeit weiter denken mit der gGmbH

In vielen Situationen ist die gGmbH also der richtige Mantel für eine Stiftung. Dies ist bislang wenig bekannt, da die GmbH wenig mit Gemeinnützigkeit und noch weniger mit Stiftung in Verbindung gebracht wird. Die große Zahl von gGmbHs als Stiftungen und die traditionsreiche und international erfolgreiche Bosch-Stiftung zeigen aber, dass diese Konstruktion dafür viel Potenzial aufweist.

Bei Gestaltung der Satzung und im laufenden Betrieb sind die Gemeinnützigkeitsvorgaben genau zu beachten. Hier gibt es eine Reihe von Stolperfallen, die es zu umgehen gilt. Von angemessenen Geschäftsführergehältern bis zur zeitnahen zweckgemäßen Mittelverwendung muss alles im Blick der Gemeinnützigkeit gehalten werden, um massive steuerliche Risiken und auch strafrechtliche Haftung zu vermeiden.

Dies stellt entsprechend hohe Anforderungen an den Stifter und seine Berater. Aber dies ist bei Stiftung bürgerlichen Rechts nicht anders und doch erscheint die gGmbH in vielen Situationen als das flexiblere und geeignetere Gestaltungsinstrument.