Steuerstrafrecht - Geltendmachung des falschen Verlustvortrags trotz fehlerfreier Steuererklärung

BFH verneint Steuerhinterziehung bei fehlerhafter Feststellung durch das Finanzamt.

Veröffentlicht am: 05.04.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der BFH hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Kläger für vergangene Veranlagungszeiträume fehlerfreie positive Einkünfte erklärt hatte. Das Finanzamt erfasste diese jedoch fälschlich als negative Einkünfte und stellte entsprechend einen Verlustvortrag fest. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nahm der Kläger diesen Verlustvortrag dann in der Folgezeit in Anspruch. Im Zusammenhang mit einer Außenprüfung gab der Betroffene dann eine strafbefreiende Erklärung (Selbstanzeige) ab. Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzgerichts, dass hier bereits keine Straftat vorlag, die eine strafbefreiende Erklärung erfordert hätte. Die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtige den Kläger dazu, den materiell falschen Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Eine Pflicht, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides hinzuweisen, bestünde nicht.

Hintergrund

Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil herbeiführt. Wer erkennt, dass seine Angaben in der Steuererklärung falsch oder unvollständig waren, muss dies unverzüglich berichtigen. Wer von einem Irrtum oder einem Versehen des Finanzamts profitiert, begeht dagegen keine Steuerhinterziehung.