Steuerhinterziehung - Strafmaß für Uli Hoeneß
Womit der Bayern-Präsident rechnen muss
Die Staatsanwaltschaft München hat gegen Bayern-Boss Hoeneß Ankage wegen Steuerhinterziehung erhoben. Nach Informationen des SPIEGEL beabsichtigt die Staatsanwaltschaft lediglich eine zweijährige Bewährungsstrafe beantragen zu wollen. Zudem solle Hoeneß eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen zahlen, was einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren entspräche.
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft ist die Selbstanzeige von Hoeneß damit ohne strafbefreiende Wirkung geblieben. Bereits in den Anfängen der Affaire wurde vermutet dass die Selbstanzeige sowohl unvollständig als auch verspätet von den Rechtsanwälte bzw. Steuerberatern des Bayern-Präsidenten abgegeben wurde.
Warum Hoeneß nun möglicherweise trotz der im Raum stehenden Summen hinterzogenen Schwarzgeldes mit einem blauen Auge - also Bewährungs- und Geldstrafe - davon kommen könnte, ist nur dadurch zu erklären, dass der strafrechtlich relevante Teil der Steuerhinterziehung womöglich geringer ausfällt als die mehr als 3 Millionen Euro, die ursprünglich im Raum standen. Grund könnte eine mögliche Verjährung eines Teils der Steuerstraftaten sein. Im Ergebnis müsste der relevante hinterzogene Steuerbetrag unter 1 Millionen Euro liegen. Hier sieht der Bundesgerichtshof die Schwelle bis zu der überhaupt eine Bewährungsstrafe möglich ist.
Als nächstes hat die Strafkammer für Wirtschaftsstrafrecht des Landgerichts München zu entscheiden, ob die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen Hoeneß zugelassen wird und ein Hauptverfahren stattfindet.
Hintergrund
Der Fall Hoeneß befindet sich von der Größenordnung der Steuerhinterziehung möglicherweise in einem Grenzbereich bei der Bemessung des Strafmaßes. Der Bundesgerichtshof sieht in der Höhe des Hinterziehungsbetrages ein besonders wichtiges Kriterium für die Höhe der Strafe für einen Steuerhinterzieher. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Steuerstrafrecht, so der BGH, sei bei einer Hinterziehung "im großen Ausmaß" regelmäßig nur eine Freiheitsstrafe möglich. Werden mehr als 1 Millionen Steuern hinterzogen, kommt eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Diese Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 bekräftigte der BGH im Jahr 2012 erneut.
Strafmilderungsgründe dürften sich im Fall Hoeneß leicht finden lassen. Zunächst wäre da die Selbstanzeige, die zwar wahrscheinlich nicht strafbefreiend (da verspätet und/oder unvollständig) wirkt, wohl aber strafmildernden Effekt haben kann. Auch das Verhältnis zwischen dem hinterzogenen Steuerbetrag und den tatsächlich von Hoeneß im selben Zeitraum gezahlten Steuern ist zu beachten. Glaubt man den Medienberichten lag dieses tatsächliche Steueraufkommen ja um ein Vielfaches höher als der fragliche hinterzogene Betrag. Ebenso dürfte die sofortige Schadenswiedergutmachung von Hoeneß durch prompte Überweisung großer Beträge an die Finanzbehörden strafmildernd zu berücksichtigen sein. Es spricht somit aus heutiger Sicht einiges dafür, dass der Bayern-Präsident knapp einer Haftstrafe entgehen könnte, auch wenn dies womöglich für viele Steuerzahler schwer nachvollziehbar sein könnte.
Die nun für Hoeneß im Raum stehende Kombination von Freiheitsstrafe zur Bewährung und Geldstrafe spielt in der Praxis eine bedeutende Rolle. Diese Verbindung bis zur Höchstgrenze von 720 Tagessätzen ist vom BGH abgesegnet.
Der Fall ist auch aus der Sicht des Aktienrechts interessant. Schließlich ist Hoeneß Vorsitzender des Aufsichtsrats der FC Bayern München AG. Inwieweit Hoeneß auch nach Anklageerhebung aus Sicht seiner Aufsichtsratskollegen weiter tragbar sein wird, bleibt abzuwarten. Spätestens bei einer Verurteilung zu einer tatsächlichen Haftstrafe wäre mit der Nibelungentreue wohl Schluss, da Hoeneß sein Aufsichtsratsmandat aus dem Zuchthaus faktisch nicht mehr ausüben könnte.