Steuerfrei erben wie ein König

Skandal, oder nicht?

Erben wie ein König. Warum Prinz Charles keine Erbschaftsteuer zahlt und wie das auch in Deutschland für jeden möglich ist.

Veröffentlicht am: 15.09.2022
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Skandal, oder nicht?

Autor: Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Hamburg

Der englische König Charles III. erbt das Millionen-Vermögen von Queen Elizabeth II. steuerfrei. Schließlich ist das Königshaus in England von der Erbschaftsteuer befreit. König müsste man sein.

Hätte Deutschland auch einen König, so könnte dieser auch steuerfrei erben. Er müsste nur die „richtige“ Vermögenszusammensetzung haben und viele Voraussetzungen beachten. Die Möglichkeit steuerfrei zu erben, gilt nicht nur für Könige, sondern auch für das gemeine Volk.

Steuerfreibeträge

Je nach Verwandtschaftsgrad können zwischen 20.000 € und 400.000 € steuerfrei geerbt werden. Vererbt eine Mutter an einen Sohn sind 400.000 € schon einmal steuerfrei. Der Steuerfreibetrag kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden.  Frühzeitige Übertragungen von Vermögen können daher sinnvoll sein und auch so gestaltet werden, dass die Einnahmen aus dem Vermögen weiterhin dem Übergeber zustehen.

Bei Schenkungen an die Enkel beträgt der Freibetrag immerhin noch von 200.000 €. Den kann man mit dem sog. Generationensprung gleich mit ausnutzen.

Steuerfreies Familienheim

Das Familienheim kann steuerfrei vererbt werden. Aber nur ein Familienheim oder Schloss, auch wenn man gewohnt ist, mehrere Schlösser zu bewohnen. Die Steuerbefreiung wird bei Vererbung an das Kind aber nur für die ersten 200qm Wohnfläche gewährt. Ein großes Schloss ist folglich nur anteilig steuerfrei vererbbar.

So ein Schloss könnte auch zu 85 % steuerbefreit sein, wenn die Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und noch wenige weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuerfreier Hausrat

Hausrat ist beim Erbe durch Kinder bis zum Wert von 41.000 € befreit. Das reicht oft sogar bei besonders wohlhabenden Erblassern.

Andere bewegliche körperliche Gegenstände

Für andere bewegliche körperliche Gegenstände gilt ein Steuerfreibetrag von 12.000 €. Hierunter fallen insbesondere Fahrzeuge. Nicht nur für Könighäuser wird es da schnell mal knapp.

Steuerfreie Kunstgegenstände

Nicht zu den Haushaltsgegenständen gehören Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken. Hier greift – unter weiteren Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von 6 0% bis 100%.

Steuerfreies Wohnungsunternehmen 

Bei fremdvermieteten Wohnimmobilien ist es für einen König vielleicht noch einfach steuerfrei zu erben, für alle anderen schon schwieriger. Wer mehr als 300 Wohnungen vermietet, kann diese steuerfrei als sog. Wohnungsunternehmen vererben. Bei weniger als 300 Wohnungen sind den Mietern gegenüber weitere Dienstleistungen zu erbringen, die zu einem Gewerbebetrieb führen.

Steuerfreie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Ein Königshaus sollte über Betriebe der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Es muss noch nicht einmal selbst die Land- und Forstwirtschaft betreiben. Auch ein verpachteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist begünstigungsfähig. Schön ist, dass nicht nur Königshäuser und Großbauern befreit sind, sondern auch Kleinbauern.

Steuerfreie Unternehmensbeteiligungen

Unternehmensvermögen kann noch immer steuerfrei übertragen werden.  Das gilt für Einzelunternehmen, gewerbliche Personalgesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften. Anders als beim englischen König ist die Steuerbefreiung aber an viele Voraussetzungen geknüpft. So dürfen z.B. die im Betrieb gezahlten Lohnsummen nicht gesenkt werden (König Charles III. soll ja schon am Beerdigungstag Entlassungen angeordnet haben), es müssen aufwendige Ermittlungen des sog. Verwaltungsvermögens erfolgen (90 % Test, Vermögensverbundsaufstellung). Auch muss der Betrieb weitergeführt werden

Vermögen über 26 Mio. €

Bei Betriebsvermögen über 26 Mio. € muss dann schon dargelegt werden, dass die Steuer nicht aus dem verfügbaren Vermögen bezahlt werden kann. Ansonsten mindert sich der steuerfreie Anteil. Hier muss also vor dem Übergang zum Beispiel durch den Einsatz von Familienstiftungen dafür gesorgt werden, dass kein entsprechendes Vermögen heranziehbar ist.

Fazit

Auch in Deutschland kann jeder wie ein König und steuerfrei erben

Die Erbschaftsteuer ist eine Gestaltungssteuer. Unser Rat ist nicht zu warten bis zum Übergang durch Tod, sondern frühzeitig eine Erbschaftsteuerplanung vorzunehmen und durch kluge Schenkungen – bei denen die Steuerbefreiungen auch greifen – die Erbschaftsteuer zu reduzieren oder ganz zu vermeiden.