Sterbegeldversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer

Beerdigungskosten sind abziehbar

Im Erbfall können rund um die Bestattung steuerliche Fragen auftauchen. Der BFH hat hier für Klarheit gesorgt.

Veröffentlicht am: 05.12.2024
Qualifikation: Fachanwältin für Steuerrecht und Steuerberaterin
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Versicherungen werfen im Erbfall einige rechtliche und steuerliche Probleme auf. Das gilt auch für die Sterbegeldversicherung. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Jahr in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass die Leistungen aus so einer Versicherung dem Nachlasswert zuzurechnen sind und damit der Erbschaftsteuer unterliegen. Demgegenüber seien die Beerdigungskosten aber auch in tatsächlicher Höhe als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 10.7.2024, II R 31/21).

12.000 Euro Bestattungskosten für die verstorbene Tante

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Geschwisterpaar eine Tante beerbt. Für ihre Beisetzung hatte die Verstorbene eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 7.000 Euro abgeschlossen und bereits zu Lebzeiten das Bezugsrecht an ein von ihr ausgewähltes Bestattungsinstitut abgetreten. Als der Erbfall eintrat, lagen die tatsächlichen Kosten der Beerdigung bei etwa 12.000 Euro. Das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt rechnete die 7.000 Euro aus der Sterbeversicherung dem Nachlass zu. Als Nachlassverbindlichkeit setzte es dagegen nur die gesetzliche Pauschale für Erbfallkosten des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG an, also 10.300 Euro. 

Erfolg der Erben erst beim BFH

Hiergegen gingen die steuerpflichtigen Erben vor, scheiterten aber sowohl mit ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid als auch mit ihrer Klage beim Finanzgericht. So landete der Fall schließlich zur Revision beim BFH, wo der Erben dann zumindest teilweise Erfolg hatten. Zar vertritt auch das oberste Finanzgericht die Auffassung, dass die Leistungen einer Sterbegeldversicherung auch dann für die Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind, wenn sie nicht den Erben, sondern einem bezugsberechtigten Beerdigungsinstitut zugutekommen. Durchsetzen konnten sich die Erben jedoch bei den Nachlassverbindlichkeiten. Hier stellte der BFH klar, dass der Abzug bei den Verbindlichkeiten nicht auf den gesetzlichen Pauschbetrag von 10.300 begrenzt ist. Soweit die Erben tatsächlich höhere Kosten nachweisen könnten, seien diese auch abzugsfähig. 

Was gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten?

Dabei führte der BFH aus, dass zu den steuerlich relevanten Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Bestattung selbst zählt, sondern auch Folgekosten wie die für ein Grabdenkmal und auch der Kapitalwert einer üblichen Grabpflege für unbestimmte Dauer. 

Auch jenseits des Themenkomplexes Beerdigung/Grab ist der Nachweis abziehbarer Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung von großer Bedeutung. Viele Positionen sind hier nicht immer klar erkennbar und teilweise rechtlich umstritten. Das gilt zum Beispiel auch für die Rechtsanwaltshonorare, die im Zusammenhang mit der Abwicklung der Erbschaft entstehen können. 

Video: Die Abwicklung der Erbschaft

Rechtsanwalt Bernfried Rose gibt in diesem Video einen Überblick über die rechtlichen und steuerlichen Themen, die auf Erben zukommen.