Selbstanzeige Uli Hoeneß - Prominenz für das Steuerstrafrecht
Die Anforderungen an eine Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung
Das Steuerstrafrecht hat seinen bisher wohl bekanntesten Täter. FC Bayern-Präsident Uli Hoeneß hat im Januar durch seine Steuerberater eine Selbstanzeige bei den Finanzbehörden eingereicht und zugleich einige Millionen an den Fiskus überwiesen . Die von Medien verursachten Gerüchte um „mehrere hundert Millionen Schwarzgeld“ dürften sich wohl nicht bewahrheiten. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung handelt es sich nicht um unversteuertes Schwarzgeld, das von Hoeneß in die Schweiz geschafft wurde. Grund für die Selbstanzeige sei vielmehr der Umstand, dass Erträge aus diesem Vermögen nicht dem Finanzamt angezeigt worden seien. Aus rechtlicher Sicht ist nicht die Prominenz des Täters interessant, sondern der Umstand, dass trotz Selbstanzeige die Staatsanwaltschaft gegen Uli Hoeneß ermittelt und wohl auch die Steuerfahndung Privaträume des Beschuldigten durchsucht hat. Dies ist nicht etwa das übliche Prozedere bei einer strafbefreienden Selbstanzeige sondern eher ein Indiz dafür, dass die Sache mit der Offenbarung durch den Täter in diesem Fall gerade nicht erledigt sein könnte und weiter eine Strafe – möglicherweise sogar Freiheitsstrafe ohne Bewährung – droht. Auch FDP-Mann und Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht Kubicki wies bereits auf die Möglichkeit hin, dass die Selbstanzeige von Hoeneß fehlgeschlagen sein könnte oder es in dem Zusammenhang noch andere Straftaten geben könnte.
Hintergrund zum Steuerstrafrecht
Im Steuerstrafrecht gibt es für die Steuerhinterziehung die im Strafrecht einmalige Möglichkeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Die Hürden hierfür sind jedoch hoch. Schlägt die Selbstanzeige fehl, hat sich der Steuerhinterzieher mit ihr einen Bärendienst erwiesen, da er die Finanzbehörden auf die Steuerstraftat hingewiesen hat, ohne dafür eine Strafbefreiung zu erhalten. Die beratenden Steuerberater und Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht müssen daher akribisch genau die Vorgaben für die strafbefreiende Selbstanzeige einhalten. Im Kern geht es dabei insbesondere um die folgenden Kriterien:
Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige
Ein großes Fragezeichen im Fall Hoeneß steht hinter der Frage, ob seine Selbstanzeige rechtzeitig erfolgte. § 371 Abgabenordnung (AO) verwehrt eine Straffreiheit bei Steuerhinterziehung insbesondere dann, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeiptunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste" Aus diesem Grund wird in diesen Tagen in den Medien insbesondere darüber diskutiert, ob und inwieweit sich die Schlinge der Steuerfahndung bereits um den Sachverhalt Hoeneß gelegt hatte, als der Bayern-Präsident seine Selbstanzeige durch seine Steuerberater anfertigen ließ. Grundsätzlich mus man davon ausgehen, dass eine Steuerstraftat immer weniger als unentdeckt gelten dürfte, je mehr über die Hintergründe (z.B. Ankauf von Steuer-CDs von bestimmten Banken) bereits in den Medien zu lesen und hören ist. Regelmäßig dürfte aber auch in den Fällen, in denen eine Entdeckung möglich aber unklar ist, noch eine Selbstanzeige durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu empfehlen sein, da immer noch auf eine strafmildernde Wirkung einer solchen Anzeige gehofft werden kann.
Vollständigkeit der Selbstanzeige
Gemäß § 371 AO erfordert eine Selbstanzeige, dass der Steuerhinterzieher in vollem Umfang gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart die unrichtigen Angaben berichtigt. In der Praxis erfordert dieses Kriterium eine sehr genaue Aufklärung des Sachverhalts über einen Zeitraum von mehrern Jahren. Der Umstand, dass es sich um "geheime" Konten im Ausland ohne oder mit unzureichenden Belegen handelt, erschwert die Arbeit dabei so, dass von den beratenden Steuerberatern und Rechtsanwälten oft großzügige Schätzungen angegeben werden müssen.
Offen bleibt zunächst auch die Frage, wie Uli Hoeneß ein solche erhebliches Vermögen anhäufen konnte, um überhaupt Kapitalerträge von mehreren Millionen Euro hinterziehen zu können. Seine Einkünfte bei seinem Fußball-Club oder aus seiner unternehmerischen Tätigkeit (Wurstwaren) sind hier nach unserer Einschätzung wohl nicht die Quelle. Die in den Medien auftauchende Vermutung, der Bayern-Präsident habe an der Börse spekuliert wäre da schon eine plausible Erklärung. Nicht selten lagern Unternehmer und vermögende Privatpersonen ihr „Spielgeld“ auf Konten und Depots im Ausland und zocken damit an der Börse. Mit riskanten Papieren (insbesondere gehebelten Investments) können kann ein solches Vermögen dann schnell vervielfacht (oder auch vernichtet) werden. Mit wachsendem Vermögen wird aber auch der Weg zurück in die Legalität gerade psychologisch immer schwieriger. Dies erklärt, warum noch immer viele Steuerhinterzieher mit Schwarzgeld in der Schweiz trotz der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige in Untätigkeit verharren und versuchen das steuerstrafrechtliche Problem auszusitzen.