Selbständigkeit des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
LSG-Baden Württemberg: Dominierender Minderheitsgesellschafter ist selbständig.
Ein geschäftsführender Gesellschafter mit einer Stammeinlage in Höhe von 21%, der aufgrund seines tatsächlichen Einflusses auf die GmbH dort "schalten und walten" kann, wie er will, ist selbständig. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.06.2012 (L 11 KR 2769/11).
Selbständigkeit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seines Fachwissens die GmbH persönlich dominiere und diese aufgrund dieses Wissens wirtschaftlich von ihm abhängig sei.
Der Entscheidung liegt der Fall eines Diplom-Forstwirtes zugrunde, der erst als Angestellter und später als geschäftsführender Gesellschafter in der GmbH tätig war. Sein Antrag auf Festellung der Sozialversicherungsfreiheit wurde zurückgewiesen, da er an der GmbH lediglich mit 21% beteiligt sei und keine Sperrminorität zu seinen Gunsten bestünde. Das LSG stellte dagegen darauf ab, dass der Kläger zwar nicht über eine Rechtsmacht aufgrund des Gesellschaftsvertrages verfüge, er aber die Gesellschaft aufgrund seines Fachwissens dominierte, da er weltweit einer der wenigen Personen sei, die allein beim Anblick eines Baumes auf seine Maserung schließen können.
Hintergrund
Die Frage der Selbständigkeit bzw. Sozialversicherungspflicht von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH beschäftigt immer wieder die Gerichte. Kriterien für die Selbständigkeit, die Handhabung der Sozialgerichte sowie weiter ausführliche Informationen für GmbH-Geschäftsführer finden Sie hier auf unserem Internetauftritt.