Schutz vor Unternehmenskauf aus dem Ausland?
Außenwirtschaftsgesetz soll Investitionen einschränken
Außenwirtschaftsgesetz soll Investitionen einschränken
Ein Beitrag von Fiona Schönbohm
Die Bundesregierung plant die Kontrolle und Beschränkung von Investitionen in deutsche Unternehmen, die von außerhalb der Europäischen Union stammen. Durch eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes soll die Unternehmensfinanzierung in Deutschland in strategisch wichtigen Bereichen erschwert beziehungsweise verhindert werden. Der Inhalt des neuen Gesetzes im Überblick.
Schutz bedeutender Unternehmen in der Krise
Im Lichte der Corona-Krise, die viele deutsche Unternehmen bis heute vor erhebliche finanzielle Herausforderungen stellt, präsentierte die Bundesregierung in Berlin Anfang April eine Reform des Außenwirtschaftsgesetzes.
Zwar begründete Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) die Änderungen mit der aktuellen Krise. Es gehe darum, lebenswichtige Güter wie Impfstoffe und medizinische Güter sowie kritische Infrastrukturen wie Stromnetze vermehrt nach Europa und Deutschland zurückzuholen. Die Gesetzesreform war aber bereits vor der Coronakrise mit einem Entwurf auf den Weg gebracht worden.
Europäisches Projekt unter deutscher Feder
Zwar stimmt es, dass deutsche Unternehmen auch durch vermehrt einbrechende Aktienkurse derzeit anfälliger für eine Übernahme durch ausländische Investoren sind. Hinter dem Gesetzesvorhaben steckt aber mehr: Es setzt Vorgaben der Europäischen Union um, für die sich unter anderem Deutschland und Frankreich verstärkt eingesetzt hatten.
Hintergrund waren die erheblichen Schwierigkeiten, die die Bundesregierung bei der Verhinderung eines Einstiegs chinesischer Unternehmen beim Stromnetzbetreiber 50Hertz hatte. Als Grund wurden vornehmlich Sicherheitsinteressen angeführt.
Unternehmensfinanzierung erfordert bald Genehmigung
Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass ausländische Investitionen durch nationale Stellen eingehend geprüft werden können. Entscheidendes Kriterium für die Unzulässigkeit eines Unternehmenskaufs durch einen Investor außerhalb der Europäischen Union soll sein, ob dadurch „voraussichtlich Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ entstehen. Bisher war eine „tatsächliche Gefährdung“ erforderlich.
Erheblich sind auch die Änderungen für Unternehmensverkäufe in besonders wichtigen oder kritischen Bereichen. Hier sieht das Gesetz jetzt eine schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts vor, bis eine ausdrückliche Genehmigung erfolgt ist.
Den mit dem neuen Gesetz einhergehenden Einschränkungen sowie einer gewissen rechtlichen Unsicherheit sollten Betroffene mit rechtzeitiger anwaltlicher Beratung begegnen, bis sich in der Rechtsprechung Kriterien für die durchaus schwammigen Begrifflichkeiten herausgebildet haben. Mal wieder obliegt es damit den Gerichten, über das Ausmaß des hier eindeutig anvisierten Protektionismus zu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, was unsere obersten Richter aus dem Gesetz entwickeln.