Schönheits-OP Werbung mit „Avataren“ erlaubt?

Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern verboten

Schönheits-OPs dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Fotos beworben werden. Ob eine solche Werbung auch mit Avataren anstelle von realen Fotos verboten ist, musste das Oberlandesgericht Koblenz Anfang des Jahres entscheiden.

Veröffentlicht am: 13.08.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Das Bewerben von Schönheits-OPs mittels vergleichender Vorher-Nachher-Bilder ehemaliger Patienten ist durch das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) verboten. Im April dieses Jahres musste das Oberlandesgericht Koblenz darüber entscheiden, ob Werbung für Schönheits-Operationen unter Verwendung von Avatar-Bildern anstelle von Vorher-Nachher-Fotos einer realen Person zulässig ist (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024 – 9 U 1097/23).

Vorher-Nachher-Bilder mit aufgespritzten Lippen

Anlass zu diesem Gerichtsverfahren gab die Werbung einer Schönheits-Klinik für Lippenunterspritzungen mit Hyaluronsäure. Die Klinik hatte vergleichende Bilder von Avataren gezeigt, die sich jeweils in ihrer Lippendarstellung unterschieden. Beide Abbildungen zeigten ein grafisches Frauengesicht – also keine reale Person, sondern eine digitale Nachahmung des Gesichtes, wie man sie zum Beispiel aus den sozialen Netzwerken WhatsApp, Snapchat, Instagram & Co. kennt. Die „Vorher“-Abbildung zeigte schmale Lippen, während das „Nachher“-Bild mit deutlich voluminöseren Lippen ausgestattet war.

Nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 des HWG ist es aber verboten, operative plastisch-chirurgische Eingriffe – zu Deutsch: Schönheitsoperationen – durch die Verwendung von Vorher-Nachher-Fotos zu bewerben.

Ist nur Werbung mit vergleichenden Fotografien verboten?

In erster Instanz verteidigte sich die Klinik damit, dass die Illustration keine Darstellung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG sei, weil es sich nicht um eine fotografische Darstellung handele. Denn nur solche könnten eine suggestive Wirkung bei Kunden hervorrufen, da Letztere dazu neigten, sich mit richtigen Fotografien zu identifizieren.

Nach Ansicht der Klinik gelte § 11 HWG daher nur für fotorealistische Darstellungen von Personen. Avatare, also grafische Darstellungen von Gesichtern bzw. Personen, seien derart grob und unrealistisch gestaltet, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des § 11 HWG fallen würden.

Das Landgericht Mainz hatte jedoch entschieden, dass es sich bei dem Begriff der „Darstellung“ nicht um einen unbestimmten Begriff handelt, der einschränkend ausgelegt werden müsse.

OLG Koblenz: Auch Werbung mit Avataren ist irreführend

Das OLG Koblenz gab dem Urteil der Mainzer Richter recht.

Die Koblenzer Richter entschieden, dass unter das Werbeverbot des § 11 HWG jegliche Art der Darstellung menschlicher Körper fällt, unabhängig davon, ob sie in Form von Fotos, Zeichnungen oder Grafiken (wie z.B. Avatare) verwendet wird.

Begründet wurde dies mit dem Zweck der Regelung, der auf die Verhinderung der suggestiven Wirkung von Menschen-Abbildungen abzielt – insbesondere der Werbung in irreführender Form. Denn diese würde den Richtern zufolge womöglich einen Anreiz für medizinisch nicht indizierte Behandlungen bieten – auch wenn es sich dabei um Avatar-Bilder handele. Jede erkennbare Darstellung menschlicher Personen, die Suggestivwirkung entfalten kann, sei von § 11 HWG erfasst. Laut den Richtern seien insbesondere schematisierende Darstellungen, die Karikaturen ähneln, dazu geeignet, irreführende Wirkung zu entfalten.

Die Berufung der Spezialklinik für ästhetische Chirurgie wurde vom Gericht daher zurückgewiesen.

Weitere Informationen zu verbotener Werbung finden Sie hier: Verbotene Werbung