Scheidungskosten weiter absetzbar

Rechtsanwalts- und Gerichtskosten muss das Finanzamt berücksichtigen

Veröffentlicht am: 15.03.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Scheidungen sind teuer – vor allem wenn lange und intensiv um große Vermögenswerte gestritten wird. Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass diese Belastungen weiterhin steuerlich absetzbar sind. Das zuständige Finanzamt sah dies mit Hinweis auf eine Neuregelung des Einkommensteuergesetzes zunächst anders. Dabei hat es wohl die „Zwangsläufigkeit der Ehescheidung“ übersehen.  

Klage nach erfolglosem Einspruch gegen den Steuerbescheid      

Geklagt hatte eine Frau, die 2014 geschieden wurde. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie ca. 5.5500 Euro an Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Scheidung geltend. Vom Finanzamt wurde das bei der Festsetzung der Einkommensteuerschuld nicht entsprechend berücksichtigt. Begründet wurde dies damit, dass die Kosten einer Ehescheidung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr abzugsfähig seien. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid hatte keinen Erfolg. Die Abziehbarkeit von Prozesskosten, so die Finanzbehörde, sei neu geregelt worden und seit dem Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.  

Die Angelegenheit landete als Klage vor dem Finanzgericht, weil der Steuerberater der Klägerin dieser Argumentation offenbar nicht folgen wollte. Das Finanzgericht Köln gab der Klägerin Recht. Scheidungskosten, so die Richter seien als außergewöhnliche Belastungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Solche Belastungen, welche die Mehrheit vergleichbarer Steuerbürger nicht treffen, werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, soweit sie die Zumutbarkeit übersteigen. Scheidungskosten stellen grundsätzlich zwangsläufige Aufwendungen dar, weil sich Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist, sie sich also dem Scheidungswunsch nicht entziehen können. Die Rechtsprechung spricht hier von der Zwangsläufigkeit der Ehescheidung.  

Die Ehescheidung ist kein Prozess  

Bei den Ehescheidungskosten, so das Gericht, handele es sich nicht um Prozesskosten für die Führung eines Rechtsstreits. Zu dieser Auslegung, die auf den ersten Blick überraschen mag, kommt das Finanzgericht Köln dadurch, dass es hinsichtlich der kostenrechtlichen Regelungen für eine Scheidung und denen für einen gewöhnlichen Zivilprozess unterscheidet. Die Scheidung sei nicht als Prozess oder Rechtsstreit, sondern vielmehr als „Verfahren“ geregelt.

Auch die Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Steuerrechts spricht für die Differenzierung zwischen Prozess und Scheidung. Im Gesetzgebungsverfahren gab es den Vorschlag, im Einkommensteuergesetz einzufügen, dass „die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses“ als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.                                                                 

Beratungshintergrund Familienrecht & Steuerrecht  

Die Absetzbarkeit der Scheidungskosten sind nicht die einzigen Berührungspunkte zwischen dem Familienrecht und dem Steuerrecht. Gerade bei Scheidungen von Unternehmern und Managern stehen für Fragen des Zugewinns und des nachehelichen Unterhalts immer auch steuerliche Daten, Gestaltungen etc. im Fokus. Aus diesem Grund setzen wir bei ROSE & PARTNER LLP. auf die Kombination von Scheidungsanwalt und Wirtschaftskanzlei. Mit dem gebündelten Know-How von Spezialisten verschiedener Rechtsgebiete können wir auch höchste Ansprüche erfüllen.