Scheidung per WhatsApp?

Kanada macht's möglich

Per WhatsApp kann man flirten, sich verlieben, verloben, einen Heiratsantrag machen. Aber die Scheidung per WhatsApp einreichen? In Kanada ist dies offenbar möglich, in Deutschland hingegen nicht. Ein Kanadier wollte sich von seiner deutschen Frau via WhatsApp scheiden lassen.

Veröffentlicht am: 03.02.2022
Qualifikation: Fachanwältin für Familienrecht und Scheidungsanwältin in München
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Die Zustellung eines Scheidungsantrags aus Kanada per WhatsApp ist in Deutschland aber nicht wirksam, führte das OLG Frankfurt aus. Für die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung ist eine ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags erforderlich. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22.11.2021:

Der Ehemann begehrte die Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils. Die Ehefrau ist Deutsche, der Ehemann Kanadier. Die Beteiligten hatten in Kanada geheiratet. Dort lag auch ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort, bevor die Ehefrau nach der Trennung nach Deutschland zurückkehrte.

Der Ehemann trug in dem Verfahren vor dem deutschen Gericht vor, er habe bei dem zuständigen kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an die Ehefrau sei mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts - über seine kanadische Anwältin - über WhatsApp erfolgt.

Seine Frau habe daraufhin auch geantwortet, sich aber nicht zur Sache eingelassen. Die Scheidung sei dann in Kanada ausgesprochen worden und nunmehr rechtskräftig.

Scheidungsantrag per WhatsApp

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zurückgewiesen. Es liege ein Anerkennungshindernis vor. Der Scheidungsantrag sei der Ehefrau nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden.

Auslandszustellungen können in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Unerheblich sei, dass die Ehefrau tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt und sie ihre Rechte rechtzeitig hätte wahrnehmen können. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setze sowohl die rechtzeitige als auch die ordnungsgemäße Zustellung voraus. Unschädlich sei zudem, dass die Ehefrau kein Rechtsmittel gegen das kanadische Scheidungsurteil eingelegt habe. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels sei nicht mit der Verteidigung gegen die wirksame Zustellung gleichwertig. Die Ehefrau würde andernfalls eine Tatsacheninstanz verlieren.

Die Entscheidung ist dem Gericht zufolge nicht anfechtbar, sodass der Ehemann jetzt neuerlich die Scheidung beantragen muss. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Auslandszustellungen per Nachrichtendienst in Deutschland grundsätzlich nicht akzeptiert werden.