Entfällt auf eine Unterhaltsabfindung Schenkungsteuer?

BFH zur Abfindung nach Scheidung

Paare können, noch bevor sie den „Bund fürs Leben“ schließen, vorsorglich in einem Ehevertrag regeln, dass im Falle einer Scheidung statt einer fortlaufenden Unterhaltszahlung lediglich eine Abfindungszahlung zu leisten ist. Unklar war in einem dem Bundesfinanzhof vorliegenden Fall jedoch, ob – wie vom Finanzamt verlangt – auf diese Zahlung Schenkungsteuer entrichtet werden muss.

Veröffentlicht am: 10.02.2022
Von: Anna-Maria Blömer
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BFH zur Abfindung nach der Scheidung

Autorin: Anna-Maria Blömer

Viele geben sich das Eheversprechen bis dass der Tod sie scheidet, aber nur wenige Paare können dieses auch erfüllen. Ist es mit dem Ehezauber dann vorbei, müssen sich nicht selten Scheidungsanwalt und Steuerberater um die Rechtsfolgen der Trennung kümmern. Eine Scheidung hat nämlich häufig auch beachtenswerte steuerliche Konsequenzen.

Paare können, noch bevor sie den „Bund fürs Leben“ schließen, vorsorglich in einem Ehevertrag  regeln, dass im Falle einer Scheidung statt einer fortlaufenden Unterhaltszahlung lediglich eine Abfindungszahlung zu leisten ist. Unklar war in einem dem Bundesfinanzhof vorliegenden Fall jedoch, ob – wie vom Finanzamt verlangt – auf diese Zahlung Schenkungsteuer entrichtet werden muss (BFH, Urteil vom 01.09.2021 - II R 40/19).

2 Millionen D-Mark Unterhaltsabfindung im Ehevertrag geregelt

Die nunmehr geschiedenen Eheleute hatten ihren Ehevertrag formwirksam notariell beurkunden lassen. Im Vertrag enthalten war ein indexierter Zahlungsanspruch, der im Falle einer Scheidung wirksam werden sollte. 16 Jahre nach der Heirat kam es tatsächlich zur Scheidung. Der im Ehevertrag festgehaltene Anspruch auf eine Abfindungszahlung entfaltete Wirksamkeit und der Mann zahlte seiner Ex-Frau eine sogenannte Bedarfsabfindung.

Die Höhe des Zahlungsanspruches sollte für den Fall, dass die Ehe mindestens 15 Jahre überdauert, 2 Millionen D-Mark betragen. Sollte sie nicht den gesamten Zeitraum halten, würde die Summe anteilig gekürzt werden. Ein gesetzlicher Versorgungsanspruch wurde vom Ehepaar damals zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rechtswahl ausgeschlossen. Darüber hinaus hatten die Ex-Partner damals den nachehelichen Unterhalt begrenzt und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart.

Bedarfsabfindung = Einmalige Auszahlung statt regelmäßigem Unterhalt

Wenn man nach der Scheidung Anspruch auf Trennungs- oder Ehegattenunterhalt hat, gibt es auch die Möglichkeit stattdessen eine Unterhaltsabfindung zu vereinbaren. In diesem Fall erhält der unterhaltsberechtigte Ehepartner einmalig einen Betrag ausgezahlt – manchmal auch in Teilbeträgen – verzichtet aber dadurch auf laufende Unterhaltszahlungen. Die Unterhaltsfrage ist damit abschließend geklärt.

Eine solche Abfindungszahlung kann Sinn machen, wenn man kurzfristig Geld benötigt oder eine andauernde, regelmäßige Unterhaltszahlung durch den Ex-Partner unsicher scheint. Zu beachten ist, dass eine solche Abfindungsvereinbarung notariell beurkundet werden muss. Regelmäßig empfiehlt es sich außerdem, die Unterhaltsfrage im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln.

Finanzamt definiert einmalige Unterhaltszahlung als Schenkung

Das Finanzamt erhob Anspruch auf einen Teil des Geldes und erließ kurzerhand einen Schenkungssteuerbescheid. Anlass dafür sei die Tatsache gewesen, dass es sich um eine „freigebige Geldzuwendung“ handelte. Das vorinstanzliche Finanzgericht München stimmte dem zu.

Der Bundesfinanzhof war dagegen anderer Ansicht. Wenn angehende Ehepaare die Rechtsfolgen ihrer Vermählung – abweichend von den gesetzlichen Regelungen – individuell regeln wollen und im Falle eines Scheiterns der Ehe für diesen Zeitpunkt Geldzahlungen eines Ehegatten an den anderen in einer festgelegten Höhe vorsehen, handele es sich nicht um eine steuerpflichtige Pauschalabfindung (§ 7 Abs. 3 ErbStG), so der Bundesfinanzhof.

BFH: Abfindung nach der Scheidung stellt keine Schenkung dar

"Es werden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert",so die Richter des BFH. Von einer „freigebigen Zuwendung“ (§ 7 Abs. 1 ErbStG) könne ebenfalls nicht die Rede sein. Vielmehr würde eine Gegenleistung existieren, denn die Abfindungsklausel sei "in ein Vertragskonvolut über die Rechtsfolgen einer Eheschließung eingebettet".

Laut den Bundesrichtern hätten die Vertragsparteien außerdem keinen subjektiven Willen gehabt, etwas zu verschenken. Die Regelung im Ehevertrag habe laut den Richtern lediglich dazu gedient, das Vermögen des Ex-Mannes vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen infolge einer Scheidung zu schützen.

Abfindungszahlungen als Alternative zum Geschiedenenunterhalt

Wer in Folge der Scheidung Anspruch auf die Zahlung von Unterhalt hat, der hat auch die Möglichkeit sich stattdessen einen Gesamtbetrag in Form einer Abfindung zahlen zu lassen. Am besten trifft man eine solche Vereinbarung vorab im Ehevertrag oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung. In allen Fällen muss sie jedoch notariell beurkundet sein.

Darüber hinaus gilt für solche Abfindungszahlungen in Folge des aktuellen Urteils des BFH, dass es sich dabei keineswegs um eine Schenkung handelt und somit keine Schenkungssteuer vom Finanzamt erhoben werden kann.