RTL-Werbung im Visier der Gerichte

Wenn der Zuschauer nicht mehr weiß, was er guckt.

Veröffentlicht am: 08.12.2016
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn der Zuschauer nicht mehr weiß, was er guckt.

Ein Gastbeitrag von Desiree Szitnick

TV-Programmhinweise und Werbung müssen deutlich getrennt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 17.11.2016. Damit wiesen die Richter eine Klage des Fernsehveranstalters RTL ab, der gegen eine Beanstandungsverfügung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt vorging.

Werberechtliche Verstöße bei RTL

Das Verwaltungsgericht musste über zwei unterschiedliche Programmhinweise von RTL entscheiden. Bei dem ersten Fall hatte der Sender innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblogs einen Programmhinweis auf das Jugendformat „Toggo“ ausgestrahlt. Die besagte Sendung wurde allerdings im Programm von Super RTL ausgestrahlt, welcher wiederum zur Senderfamilie gehört. Die Richter sahen hierin eine unzulässige Cross-Promotion-Werbung.

Im zweiten Fall hatte RTL ebenfalls innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf eine zum Sender dazugehörende anderen Sendung ausgestrahlt und diesen noch zusätzlich mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift verbunden. Die Richter am Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich hierbei um einen sogenannten rechtswidrigen Kombispot handele.

Erkennungs- und Trennungsgebot im Werberecht

Im Kern geht es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts um die Einhaltung des Erkennungs- und Trennungsgebot von Werbung und redaktionellen Inhalt bei Fernsehsendungen.

Werbung muss nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages als solches leicht erkennbar und vor allem vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Programmhinweise dagegen werden nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, als Programm und nicht als Werbung bezeichnet. Daraus folgt, dass für den Zuschauer klar erkennbar sein muss, wann auf ein Programm, einschließlich etwaiger Programmhinweise, wieder Werbung folgt.

Folgt dagegen auf einem Programmhinweis, ohne eine Zäsur, erneut kommerzielle Werbung, wird das angesprochene Erkennungs- und Trennungsprinzip nicht eingehalten.

Rechtswidrige Cross-Promotion-Werbung und Kombispots 

Eine Cross-Promotion-Werbung wird im Werberecht auch als „selbstbezügliche Werbung“ bezeichnet. Dabei werden Werbeträger zur Bewerbung eines anderen Medienprodukts genutzt, wobei aber beide jeweils unter den gleichen Medienkonzern zusammengeschlossen werden können. Dies kann insbesondere bei der Ausstrahlung von Programmhinweisen anderer Sender angenommen werden. Dabei wird zwar auf einen anderen Sender verwiesen, der jedoch zur selben Senderfamilie gehört. Folgt auf dem Programmhinweis ohne Zäsur (Werbelogo) direkt auch kommerzielle Werbung, dann ist für den Zuschauer die erforderliche Trennung nicht gewahrt. Gerade dieses Vorgehen bestätigten die Richter bei dem Programmhinweis auf „Toggo“ und bejahten somit einen werberechtlichen Verstoß.

Auch bei einem sogenannten Kombispot werde das Erkennungs- und Trennungsprinzip nicht gewahrt. Dabei sei allerdings ausschlagegebend, dass ein Kombispot den Verstoß bereits selbst in sich trage und damit bereits regelmäßig unzulässig sei. Durch den Programmhinweis innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblogs in Verbindung mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift seien die Voraussetzungen eines solchen Kombispots erfüllt.

SAT1 ist auch nicht besser

In einer ähnlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2015 stellten die Richter einen Verstoß gegen das Erkennung- und Trennungsprinzip beim Fernsehveranstalter Sat.1 fest. Dieser hatte während der Unterbrechung einer Serie ein Programmhinweis auf die Übertragung eines Boxkampfes ausgestrahlt. Zwar wurde vor Beginn der Werbung in dem noch laufenden Programmhinweis der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet, der weiter laufenden Programmhinweis dominierte aber optisch den Bildschirm in solcher Weise, dass die Richter einen Verstoß gegen das Gebot des Rundfunkstaatsvertrages annahmen.

Das Gericht urteilte, dass die Werbung angemessen durch optische oder akustische Mittel von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein müsse. Das kurze Einblenden eines Schriftzuges reiche dafür nicht aus. Auch bei dieser Entscheidung bejahten die Richter daher eine ungenügende Trennung von Werbung und Redaktionsinhalt.

Mehr zu den Grenzen der Werbung finden Sie auch hier: Schleichwerbung & Product Placement