Reputationsrecht: Wieder Streit um Ärzteprofile bei Jameda.de

Entscheidung des LG München I

Veröffentlicht am: 12.12.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Entscheidung des LG München I

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Erneut muss die umstrittenen Online-Bewertungsplattform Jameda eine Niederlage vor Gericht einstecken. Drei Ärzten wurde ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch ihrer Profile zugesprochen. Die Ausgestaltung der Plattform sei teilweise unzulässig, da Jameda  seine Stellung als „neutraler Informationsvermittler“ verlässt, so das Urteil des Landgerichtes München I.

Umstrittene Basisprofile ohne Einverständnis

Es ist nicht das erste Mal, dass Jameda einem Löschungsverlangen von Ärzten nachgehen muss. In der jüngsten Vergangenheit haben immer mehr Ärzte gegen das Bewertungsportal geklagt.

Die Plattform ist eine der größten Online-Plattformen in Deutschland und beinhaltet zahlreiche Informationen über Ärzte aller Fachbereiche. Auf der Plattform können sich Patienten austauschen und Bewertungen abgeben. Dabei wird zwischen Basisprofilen von Ärzten und kostenpflichtigen Premium-Profilen unterschieden. Bislang konnten Ärzte über ein Basisprofil auch ohne ihr Einverständnis auf Jameda aufgeführt werden.

Genau gegen diese Ausgestaltung sind in der Vergangenheit vermehrt Ärzte der Basisprofile gerichtlich gegen Jameda vorgegangen. Sie wollen nicht gegen ihren Willen auf der Bewertungsplattform auftauchen. Jüngst konnten so auch zwei Ärzte vor dem Oberlandesgericht Köln die Löschung ihres Profils auf Jameda erreichen (Urteil vom 14.11.2019; Az.: 15 U 89/19; 15 U 126/19). Nun sollten auch vor dem LG München I die klagenden Ärzte Erfolg haben.

LG München: Unzulässige Ausgestaltung

Das LG hat nun entschieden, dass die Ausgestaltung der Plattform teilweise unzulässig sei. Das Gericht beanstandete, dass Jameda auf den Profilen der Basiskunden sogenannte "Expertenratgeber-Artikel" zahlender Konkurrenten unter Verlinkung des jeweiligen Profils veröffentlicht, während zumindest auf den kostenpflichtigen Profilen keine Artikel anderer Ärzte angezeigt werden. Es besteht also ein wesentlicher Unterschied in den Funktionen zwischen den kostenlosen und kostenpflichtigen Profilen auf Jameda. Diese Ausgestaltung sei darüber hinaus geeignet, das Interesse auf den Verfasser des Artikels und damit auf einen zahlenden Kunden von Jameda zu lenken. Zudem erwecke die Bezeichnung als „Experte“ den Eindruck besonderer Qualifikationen und Kompetenzen.

Jameda kein „neutraler Informationsvermittler“

Grundsätzlich sei die Plattform solange erlaubt, wie Jameda eine Stellung als „neutraler Informationsvermittler“ erfüllt. Dient Jameda also allein der Informationsvermittlung und dem Austausch zwischen Patienten, erfülle die Plattform eine grundsätzlich gesellschaftlich erwünschte Funktion.

Werden den zahlenden Kunden allerdings auf dem Rücken der Basisprofile „verdeckte Vorteile“ eingeräumt, könne dies nicht gebilligt werden. Aufgrund der Ausgestaltung der Plattform werden die Basiskunden gerade als „Werbeplattform“ der Premiumkunden benutzt. In einer solchen Ausgestaltung diene das Portal dann gerade nicht mehr dem reinen Informationsaustausch zwischen potentiellen Patienten, so das Gericht.

Dass die Basisprofile damit als „Werbeplattformen“ für die zahlenden Ärzte dienen, müsse aber von den betroffenen Ärzten gerade nicht ohne ihr Einverständnis hingenommen werden. Auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stehe den klagenden Ärzten daher ein Löschungsanspruch gegen Jameda zu (Urteil vom 06.12.2019; Az.: 25 O 13978/18; 25 O 13979/18; 25 O 13980/18).