Fachkräfte anwerben nach der Zuwanderungsreform
Was müssen Arbeitgeber wissen?
Was Arbeitgeber bei Rekrutierung von Fachkräften in Drittstaaten nach der Reform der Einwanderungsgesetze & Einführung der Chancenkarte wissen müssen.
Die Bundesregierung widmet sich dem Fachkräftemangel und stellte am Mittwoch ein Eckpunktepapier zur Reform der Zuwanderungsregeln vor, das heute im Bundestag verabschiedet wurde. Es soll das Problem am deutschen Arbeitsmarkt durch eine effektivere Rekrutierung von Fachkräften aus dem Ausland beheben. Welche gesetzlichen Änderungen geplant sind und was Arbeitgeber bei der Rekrutierung von Mitarbeitern aus dem Ausland beachten müssen.
Eckpunktepapier: sog. "Chancenkarte" soll Einwanderung erleichtern
Um Einwanderung von Menschen aus Drittstaaten zu ermöglichen, die gute Chancen in der Jobsuche in Deutschland haben, sollen zusätzlich zu den bestehenden Einwanderungsmöglichkeiten neue Wege zur Jobsuche geschaffen werden. Dabei soll nach kanadischem Vorbild ein Punktesystem eingeführt werden - in dem Eckpunktepapier als sog. "Chancenkarte" bezeichnet. Dabei soll jährlich ein begrenztes Kontingent an Choancenkarten vergeben werden. Ausgegeben werden diese an Angehörige aus Drittstaatden, die
- ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können und
- einen in Deutschland anerkannten Abschluss vorweisen oder
- eine gewisse Anzahl von Zusatzkriterien erfüllen. Diese sind: (1) ein ausländischer Berufs- oder Hochschulabschluss, (2) mindestens drei Jahre Berufserfahrung, (3) Sprachkenntnisse oder ein vorangegangener Aufenthalt in Deutschland sowie (4) Alter, z.B. unter 35 Jahren.
Auch die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen soll erleichtert werden.
Darüber hinaus soll die bereits existierende Blue Card, mit der qualifizierte Fachkräfte einwandern können, die ein gewisses Lohnniveau überschreiten (derzeit 56.400 EUR brutto) und die ein konkretes Jobangebot vorweisen, soll angepasst werden. Dabei soll vor allem das Lohnniveau gesenkt werden.
Mehr Mitspracherecht für Arbeitgeber: Vorrangprüfung entfällt teils
Darüber hinaus sollen auch Arbeitgeber in Zukunft mehr Entscheidungshoheit bekommen, wen sie einstellen: Zukünftig soll in nicht-reglementierten Berufen jede anerkannte Qualifikation zu einer Beschäftigung berechtigen, so heißt es im Eckpunktepapier.
Bisher muss im Rahmen der sog. Vorrangprüfung zunächst geprüft werden, ob deutsche oder europäische Staatsbürger für den jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Wenn ja, kann die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Diese sehr komplexe und unvorhersehbare Prüfung wird bisher von vielen Arbeitgebern als abschreckend empfunden.
Mitarbeiter aus dem Ausland: Wie gehen Arbeitgeber vor?
Bisher war bereits für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für angehende Mitarbeiter aus Drittstaaten (also außerhalb der EU) in den meisten Fällen erforderlich, dass diese ein konkretes Jobangebot nachweisen können - in Form einer Bestätigung oder direkt durch einen unterzeichneten Arbeitsvertrag. Das war und ist für Arbeitgeber oft misslich, denn sie waren teils gezwungen, einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, ohne zu wissen, ob und wann die dazugehörige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden würde. Ausnahmen gab und gibt es immer nur für ausgewählte Staaten, zum Beispiel Israel, Australien, Kanada, die USA und Großbritannien.
Dieses Vorgehen wird jedenfalls für Inhaber der Chancenkarte in Zukunft wegfallen, da sie bei Erfüllung der Voraussetzung auch für die Suche nach einer Ausbildung oder einem Jobangebot nach Deutschland kommen können und ihr Aufenthalt dadurch zunächst einmal geklärt ist.
Wer MitarbeiterInnen aus Drittstaaten beschäftigt, ist übrigens auch als Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet zu überprüfen, ob ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt und ob er zur Ausübung der konkreten Tätigkeit berechtigt. Der Aufenthaltstitel selbst und die Prüfung müssen auch dokumentiert und eine Kopie des Titels aufbewahrt werden.