Quadratisch, praktisch, rechtens?

Schokoladenhersteller im Markenrechtsstreit

Veröffentlicht am: 18.05.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Schokoladenhersteller im Markenrechtsstreit

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Wer an die Schokolade von Ritter Sport denkt, der wird direkt die bunten, quadratischen Schokoladenverpackungen vor Augen haben. Seit Jahrzehnten ist die besondere Form das  Markenzeichen des Schokoladenherstellers. Mit der Frage, ob auch andere Schokoladen quadratisch sein dürfen, beschäftigt sich derzeit der Bundesgerichtshof (BGH).  

Konkurrenz beansprucht quadratische Form

Bereits in den 1990er Jahren hat sich die Alfred Ritter GmbH & Co. KG die charakteristische Verpackung für die Ritter Sport Schokolade markenrechtlich sichern lassen. Doch ist damit grundsätzlich eine quadratische Form bei anderen Schokoladen ausgeschlossen? Andere Hersteller, allen voran Milka, würde sich die besondere Verpackungsform gerne für eigene Schokoladenkreationen sicher. Milka versucht daher, die Löschung der Marke von Ritter Sport zu erstreiten.  

Der Markenrechtsstreit zwischen den beiden Schokoladenherstellern wütet mittlerweile bereits zehn Jahre. Vor dem BGH wehrt sich Milka nun gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts aus 2018. Danach dürfe Ritter Sport seine Marke behalten.

Form als Herkunftsnachweis?

Vor dem BGH wird nun über das Eingreifen einer Vorschrift aus dem Markenrecht gestritten, die zu einem Ausschluss des Markenschutzes führen könnte. Entscheidend dabei ist, welche Bedeutung der quadratischen Form der Schokolade eingeräumt wird. Ausschlaggebend ist, ob das Schokoquadrat ausschließlich aus einer Form besteht, "die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht". Ist dies der Fall, liegt ein absolutes Ausschlusskriterium für den Markenschutz vor, denn es soll verhindert werden, dass sich Unternehmen ein bestimmtes Design als Marke sichern könne, dessen Nutzung aber auch für die Konkurrenz wichtig wäre. Der Schutz vor der Monopolisierung warenbedingter Formen könnte nämlich umgangen werden, wenn nicht die Warenform selbst, sondern nur eine entsprechend geformte Verpackung als Marke  angemeldet wird.

Der BGH wird sich daher die Frage stellen müssen, ob der Verbraucher die Schokolade allein wegen der Form kauft oder ob mehr dahinter steckt. Dabei wird wohl auch die Vermarktung mittels des Slogans "Quadratisch, Praktisch, Gut."eine Rolle spielen. Das endgültige Urteil des BGH wird in der kommenden Woche erwartet.

Schokoladenquadrat sorgt für Markenrechtsstreitigkeiten

Nicht zum ersten Mal muss sich Ritter Sport gegen die Löschung seiner Marke wehren. Bereits 2017 hatte der BGH in einem ähnlichen Fall zu entscheiden – und stellte sich auf die Seite von Ritter Sport. Streitpunkt war auch hier, ob die Verpackungsmarke nur die Form der verpackten Ware selbst beschreibt und damit keinen eigenständigen Markenrechtsschutz genießen könne.

Das Bundespatengericht hatte noch entschieden, dass es bei Ritter Sport und seiner quadratischen Verpackung allein um eine übliche Schlauchbeutelverpackung handele, die sich allein aufgrund ihrer Form von anderen Verpackungen abhebe. Ein eigenständiger Markenrechtsschutz bestünde dann aber nicht. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht. Zwar erkannte das Gericht an, dass das Gesetz grundsätzlich einen Markenschutz ausschließe, wenn die Form durch die "Art der Ware" vorgegeben werde oder erforderlich sei, um eine "technische Wirkung" zu erreichen. Ein Ausschluss des Markenschutzes liege also immer dann vor, wenn die Marke ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehe. Dass dieser Ausschlussgrund bei Ritter Sport eingreife, nahm der BGH allerdings nicht an.