Pseudonyme auf Social Media Plattformen

Spricht das Facebook-Recht dagegen?

Veröffentlicht am: 23.12.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Spricht das Facebook-Recht dagegen?

Ein Beitrag von Anna-Maria Blömer

Wer kennt sie nicht, die wilden Diskussionen im Internet zwischen mehreren Fremden, die sich gegenseitig richtig anheizen und dafür hunderte Likes bekommen. Nicht selten treten dabei beide Seiten unter ausgedachten Benutzernamen auf, die rein gar nichts mit ihrem tatsächlichen Namen zu tun haben, mit welchem sie im Alltag angesprochen werden.

Für eine Menge Leute ist die Verfolgung solcher anonymen Diskussionen sehr unterhaltsam, aber soll zukünftig Schluss damit sein? Was das Social-Media-Recht zur Verwendung von Pseudonymen sagt und ob die Klage zweier Benutzer gegen Facebook vor dem BGH erfolgreich ist, werden wir sehen.

Facebook Nutzungsbedingungen sprechen für Klarnamenpflicht

Zwei Nutzer der Social Media Plattform Facebook klagen momentan vor dem BGH darauf, ihre Profile unter Pseudonymen weiterführen zu dürfen. Verkündet werden soll die Entscheidung der Karlsruher Richter Ende Januar. Zuvor hatte das Oberlandesgericht München jeweils zugunsten des Facebook-Konzerns entschieden und die Klarnamenpflicht für rechtmäßig befunden.

Die momentane Fassung der Nutzungsbedingungen schreibt unter anderem Folgendes vor: „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest.“

Verdächtigt Facebook bestimmte Plattformnutzer einen Namen nicht dementsprechend verwendet zu haben, wird von den Betroffenen eine Ausweiskopie gefordert, die mit dem verwendeten Namen übereinstimmt. Wird dem nicht Folge geleistet kann es dazu führen, dass Nutzerkonten gesperrt werden.

Altes oder neues Facebook-Recht anwendbar?

Die beiden Plattformnutzer, ein Mann und eine Frau, hatten sich damals unter der Angabe von Fantasienamen registriert. Vom Social Media Konzern wurden sie dazu aufgefordert, ihre Namen entsprechend der Nutzungsbedingungen anzupassen und somit zu ändern. Dieser Aufforderung war man nicht nachgekommen und die Konten wurden 2018 gesperrt.

Allerdings müsste doch vom BGH berücksichtigt werden, dass für die vorliegenden beiden Fälle die alten Nutzungsbedingungen von 2015 und Anfang 2018 relevant sind – oder nicht? Erst seit Mai 2018 gilt ein neues Datenschutzrecht in der EU.

Was sagt das deutsche Social-Media-Recht zur Verwendung von Pseudonymen?

In Deutschland existiert das Telemediengesetz, welches Anbieter verpflichtet, die Nutzung und Bezahlung der bereitgestellten Dienste "anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist". Das alte Datenschutzrecht der EU umfasste keine dem entgegen sprechende Regelung. Ganz im Gegensatz dazu spricht sich die neue EU-Datenschutzverordnung ausdrücklich gegen eine solche Bestimmung aus.

In Anbetracht dessen entschied das Oberlandesgericht München zunächst zu Gunsten des, nun umbenannten, Meta-Konzerns. Im Zuge der Datenschutzveränderungen innerhalb der EU hatte Deutschland damals zwar versucht, ein Recht auf Verwendung von Pseudonymen hinein zu verhandeln - jedoch vergeblich. Daraus folgt auch, dass die deutsche Norm nun unionskonform ausgelegt werden muss. Die Social Media Plattform müsste also nicht entgegen ihrer Überzeugungen die Nutzung von Pseudonymen zulassen.

Zweck des Facebook-Rechts: Höhere Hemmschwelle für Hassreden im Netz

Die Karlsruher Richter wollen den Entscheidungen nun aber die alte Rechtslage zugrunde legen. Denn aus der nachträglichen Änderung würde sich keine Wirksamkeit der AGB-Regel ergeben – so der Vorsitzende Ulrich Herrmann. Eine Sprecherin des Facebook-Konzerns erläuterte, dass es dem Konzern bei der Verhinderung der pseudonymen Nutzung darum gehe, „dass Menschen mehr Verantwortung für ihre Aussagen und Handlungen übernehmen, wenn sie ihren echten Namen auf Facebook verwenden.“

Eine Klarnamenpflicht würde in diesem Sinne wirksam dafür sorgen können, die Hemmschwelle für die Verbreitung von Hassreden, Beleidigungen und Mobbing im Netz zu erhöhen. Seitens des Facebook-Anwalts wurden dahingehend Bedenken geäußert, dass aus der Entscheidung unterschiedliche Rechtslagen für verschiedene Nutzer entstehen könnten – wohingegen der Konzern gesteigertes Interesse an einheitlichen Nutzungsbedingungen hätte.

Diskussionsforum? Facebook ist längst nicht mehr nur Plattform für Austausch zwischen Freunden

Die Social Media Plattform solle vor allem dem Austausch zwischen Freunden und Bekannten dienen, und nicht als Diskussionsforum. Das Bieten von Anonymität wäre von vornherein nicht vorgesehen gewesen.

Der Rechtsanwalt der beiden Plattformnutzer führte dagegen an, dass Facebook ohnehin auf die von den Nutzern angegebenen Daten zugreifen könne und deren Kontaktdaten jederzeit abrufen könne, wenn nötig. Seiner Meinung nach sei das Erfordernis der Klarnamen zur Identifikation von Tätern nur vorgeschoben. Er ist überzeugt davon, dass es dem Social Media Betreiber lediglich darum gehe, Minderheiten zum Schweigen zu bringen.

Auf der anderen Seite wiederum lebe der Austausch im Internet ja vor allem und gerade auch von denjenigen, die unter Pseudonymen schreiben. Das anonyme Kommunizieren verstehe sich in dieser Hinsicht als wesentlicher Aspekt einer freiheitlichen Ordnung.

Facebook-Recht hat schlechte Karten

Wenn jedoch alle Nutzer einer Klarnamenpflicht unterliegen würden, dann würde sich ein erheblich kleinerer Teil trauen, kontroverse Meinungen zu verbreiten und zu vertreten. In der Folge würde es darauf hinauslaufen, dass Menschen sich nur noch dann trauen ihre Meinung kundzutun, wenn sie der Mehrheit entspreche.

In den Verhandlungen ließ der BGH allerdings schon durchschimmern, dass die Social Media Plattform eher schlechte Karten hat. Aber bis das Urteil am 27.01.22 verkündet wird, heißt es erstmal abwarten, wie tatsächlich hinsichtlich des Facebook-Rechts entschieden wird.