Plagiat als wirksamer Kündigungsgrund

Professorin wegen unwissenschaftlichem Verhalten gekündigt

Zitierfehler in Bewerbungspublikationen können im wissenschaftlichen Betrieb unangenehme arbeitsrechtliche Folgen haben.

Veröffentlicht am: 27.04.2024
Von: Uresa Rakaj
Qualifikation: Wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Unabhängig vom Fachbereich ist wohl einer der wichtigsten Aspekte einer wissenschaftlichen Arbeit die richtige Zitation von Primärquellen. Dass ein Plagiat, auch wenn es versehentlich geschieht, zu Folgen für das Arbeitsverhältnis führen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn (ArbG Bonn, Urteil vom 24.04.2024 – 2 Ca 345/23).

Unwissenschaftliche Publikationen kosten den Job

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um wissenschaftliches Fehlverhalten an einer Universität. Einer Professorin aus dem Fachbereich Politikwissenschaft wurde nach einem dreijährigen Arbeitsverhältnis gekündigt. Kündigungsgrund war die Nichteinhaltung der Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis in drei ihrer Publikationen, indem sie jeweils an unterschiedlichen Stellen plagiiert habe soll.

Die Professorin legte beim Arbeitsgericht (ArbG) Bonn eine Kündigungsschutzklage ein. Sie betonte den populärwissenschaftlichen Charakter ihrer Werke. Die in Frage stehenden Passagen seien lediglich Zitierfehler und kein Plagiat. Das ArbG teilte die Ansicht der Universitätsprofessorin nicht. Bei dieser Entscheidung war vor allem maßgeblich, dass die infragestehenden Werke von der Professorin als zentraler Bestandteil ihrer Bewerbung eingebracht wurden. Darin sah das Gericht eine wesentliche Pflichtverletzung, da eine Bewerbungspublikation implizit die Einhaltung wissenschaftlicher Standards voraussetzen würde.

Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Anhörung und Abmahnung?

Darüber hinaus machte die Professorin geltend, dass die Kündigung als unverhältnismäßig zu erachten sei, da eine Abmahnung als milderes Mittel hätte vorausgehen müssen. Zumindest aber, hätte sie von der Universität zu den Vorwürfen angehört werden müssen. Beides ist nicht erfolgt.

Allerdings widersprach das Gericht auch dieser Argumentation. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung hätte jedenfalls nicht abgemahnt werden müssen. Dass eventuell Verfahrensfehler gemacht wurden, bestreitete das ArbG zwar nicht, dies allein würde allerdings nicht ausreichen, um die Unverhältnismäßigkeit der Kündigung zu begründen.

Vorsicht vor Plagiaten

Insbesondere für wissenschaftliche Einrichtungen und Forscher bietet die Wirksamkeitserklärung dieses Kündigungsgrundes eine wichtige Lehre. Die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis sollte nicht nur eine Selbstverständlichkeit sein, sondern kann auch arbeitsrechtliche Folgen haben.  

Ob das Urteil Bestand hat, bleibt zunächst abzuwarten. Die Universitätsprofessorin kann noch vor das Landesarbeitsgericht in Köln ziehen.