Pippi Langstrumpf und das Urheberrecht
Astrid Lindgren-Erben als Rechteinhaber des bekannten Liedes
Alles rund um die Urheberrechte des allbekannten Pippi-Langstrumpf-Liedes finden Sie im Folgenden.
Die Erben der schwedischen Autorin Astrid Lindgren haben die Urheberrechte an dem bekannten Lied "Hey, Pippi Langstrumpf. So urteilte das Landgericht Hamburg am 09.12.2020 - Az.: 308 O 431/17. Bislang hatte die beklagte Produktionsgesellschaft die entsprechenden Urheberrechte für sich reklamiert und auch die entsprechenden Einnahmen an der Nutzung des Werkes hieran erhalten. Grund hierfür war, dass das Unternehmen in den 1960er Jahren den Text des Liedes von Astrid Lindgren aus dem Schwedischen übersetzt hatte und entsprechend anpasste. Dabei sei nach Auffassung der Beklagten ein neues, eigenständiges urheberrechtliches Werk entstanden.
Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte
Das Landgericht Hamburg sprach jedoch der schwedischen Erbengemeinschaft das Urheberrecht an dem bekannten Pippi-Langstrump-Lied zu. Insoweit habe die Übersetzung durch die Beklagte nicht zu einem neuen eigenständigen Werk geführt, sondern sei vielmehr eine Urheberrechtsverletzung am Lied.
Denn auch in der Übersetzung finde sich exakt die charakteristische Prägung und Darstellung des bekannten Liedtextes wieder, die aus dem Buch von Astrid Lindgren bekannt sei.
Abhängige Bearbeitung des bekannten Werkes?
Die Hamburger Richter führten in ihrem Urteil wörtlich aus, dass eine abhängige Bearbeitung einer urheberrechtlich geschützten literarischen Figur nur vorliege, wenn mit der Bezugnahme auf diese Figur auch bereits die Übernahme wesentlicher äußerlicher und charakterlicher eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist und daraus für den durchschnittlichen Betrachter folge, dass auch tatsächlich die vorbekannte literarische Figur abgebildet bzw. beschrieben wird. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen.
Zuhörer-Verständnis maßgeblich
Anders als in dem ähnlichen Fall „Pippi Langstrumpf-Kostüm“ vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verstehe der durchschnittliche Zuhörer des Liedtextes, der die literarische Figur der Pippi Langstrumpf kennt, diesen Text gerade nicht so, dass damit auf eine Person oder Figur Bezug genommen werde, die tatsächlich nicht Pippi Langstrumpf, sondern eine andere Person sei. Vielmehr knüpfe der Liedtext gerade ersichtlich an die von Astrid Lindgren geschaffene Figur der Pippi Langstrumpf an. Hierdurch werde zum Ausdruck gebracht, dass die Pippi Langstrumpf, die dem Zuhörer im Liedtext begegnet, genau diejenige ist, die er bereits aus den Astrid Lindgren-Erzählungen kennt."
Pippis Lebensumstände und prägende Merkmale
In dem urheberrechtlichen Text und dessen Titel werde gerade nicht nur allein der Name „Pippi Langstrumpf' übernommen. Es werden darüber hinaus auch viele charakteristische Merkmale der Pippi- Figur aus den Erzählungen Astrid Lindgrens übernommen. Hier werden vom Hamburger Gericht beispielhaft die ungewöhnlichen Lebensumstände Pippi Langstrumpfs genannt, in denen zum Beispiel auch ihre überdurchschnittlichen Vermögensverhältnisse für ein Kind anklingen („Ich hab' ein Haus, ein kunterbuntes Haus, ein Äffchen und ein Pferd, die schauen dort zum Fenster raus“), sowie ihre mit Fantasie und Wortwitz gepaarte Furcht- und Respektlosigkeit, die auch in ihrer unkonventionellen, zugleich aber fröhlichen Art der Lebensführung und ihrem eigenwilligen Umgang mit vermeintlich allgemeingültigen Regeln, z.B. der Mathematik, zum Ausdruck kommt („Zwei mal drei macht vier, widewidewitt und drei macht neune, ich mach' mir die Welt, widewide wie sie mir gefällt.
Trallari Trallahey Tralla Hoppsasa
Es wird deutlich, dass bei der Frage, ob ein neues eigenständiges urheberrechtliches Werk vorliegt oder lediglich eine abhängige Bearbeitung eines bekannten Werkes, die prägenden und charakteristischen Merkmal der Pippi Langstrumpf-Figur aus dem Buchwerk der Astrid Lindgren ebenso eine Rolle spielen wie das Verständnis der Zuhörer des Liedes.
Selbst wenn der angegriffene Liedtext sogar eigenschöpferische Elemente enthielte, ändere dies nichts daran, dass gleichwohl eine unfreie Bearbeitung der urheberrechtlich geschützten Figur Pippi Langstrumpf vorliegt.
Astrid Lindgren hätte das von der Beklagten bearbeitete Werk wohl auch als ihr eigenes wiedererkannt.