Pflichtverletzungen und Zahlungen nach Insolvenzreife

OLG München zur Geschäftsführerhaftung

Veröffentlicht am: 27.05.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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OLG München zur Geschäftsführerhaftung

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Jens Nyenhuis

Das wesentliche Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers liegt in der Haftung gegenüber der GmbH selbst. Der Geschäftsführer haftet für sämtliche Schäden, die der GmbH durch sein schuldhaftes Verhalten entstehen. Noch schwerer wiegt die Haftung des Geschäftsführers für alle Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife (Masseschmälerung).

In dem vom OLG München entschiedenen Fall wurde der Geschäftsführer der insolventen GmbH von dem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen und zwar auf Zahlung von Schadensersatz und Ersatz der nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen. Der beklagte Geschäftsführer hat sich zur Entlastung auf das Einverständnis der Gesellschafter berufen. Das OLG München hat klargestellt, dass dies nur die Schadensersatzhaftung, nicht jedoch die Haftung wegen Masseschmälerungen entfallen lässt.                                     

Grundsätze der Geschäftsführerhaftung

Bei der Haftung von Geschäftsführern ist zwischen der Haftung gegenüber der GmbH (Innenhaftung) und der Haftung gegenüber Dritten zu unterscheiden (Außenhaftung).

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Innenhaftung. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden der GmbH haftbar gemacht werden kann. Dabei kommt dem Geschäftsführer bei operativen Maßnahmen ein unternehmerisches Ermessen zu Gute. Auf der anderen Seite muss er darlegen, dass kein Verschulden vorliegt.

Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer der GmbH persönlich für jede einzelne Zahlung der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife, also einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, haften (Masseschmälerung). Gehaftet wird ebenfalls für Zahlungseingänge auf debitorischen Bankkonten. Es handelt sich um eine äußerst scharfe und in der Praxis nicht selten existenzbedrohende Haftung.

Schließlich kann der Geschäftsführer in besonderen Fällen auch von Dritten in Haftung genommen werden. Dies gilt vor allem im Falle einer Insolvenzverschleppung. Die Gläubiger könnten ihre hieraus resultierenden Schäden dann unter bestimmten Umständen direkt von dem Geschäftsführer ersetzt verlangen.

Enthaftung durch Einverständnis der Gesellschafter?

Eine Möglichkeit für den Geschäftsführer, sich gegen Haftungsansprüche zu verteidigen, ist das Berufen auf das Einverständnis bzw. die Weisung der Gesellschafter zu der haftungsauslösenden Maßnahme.

Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 09.08.2019 nochmals auf eine wichtige Unterscheidung in Bezug auf diese Möglichkeit der Enthaftung hingewiesen. Der beklagte Geschäftsführer wurde von dem Insolvenzverwalter wegen allgemeiner Pflichtverletzungen auf Zahlung von Schadensersatz und auf Ersatz von Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen.

Das Gericht hat klargestellt, dass das in dem Fall angenommene Einverständnis der Gesellschafter mit den streitgegenständlichen Zahlungen die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Geschäftsführers grundsätzlich entfallen lässt. Dies gilt, so das Gericht zutreffend, aber nicht für die nach Insolvenzreife geleisteten Zahlungen, sofern ihr Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der insolventen GmbH erforderlich ist.

Der Grund für diese Unterscheidung liegt darin, dass die Insolvenzantragspflicht den Rechtsverkehr und insbesondere die Gläubiger eines Unternehmens schützen soll und daher nicht zur Disposition der Gesellschafter steht.

Ausführlich zum Thema: Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz