Nicht ohne Gesellschafterliste!
Die Bedeutung der Gesellschafterliste im Gesellschafterstreit
Die Bedeutung der Gesellschafterliste im Gesellschafterstreit
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Gregor Kübler
Die Gesellschafterliste der GmbH spielt im Rahmen eines Gesellschafterstreits eine entscheidende Rolle. Da im Verhältnis zur Gesellschaft nur die in der Liste aufgeführten Personen als Gesellschafter gelten, haben die Streitparteien regelmäßig ein großes Interesse daran, den Inhalt der Liste zu ihren Gunsten zu beeinflussen oder Veränderungen zu verhindern.
Weitreichende Legitimationswirkung der Gesellschafterliste
Neben der beschriebenen positiven Legitimationswirkung kommt der Gesellschafterliste nach § 16 Abs.1 Satz 1 GmbHG auch eine negative Legitimationswirkung zu. Dies bedeutet, dass gegenüber der Gesellschaft nicht als Gesellschafter gilt, wer nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist.
Mit der umfassenden Legitimationswirkung soll auf Seiten der Gesellschaft für Klarheit darüber gesorgt werden, wer von der Gesellschaft als Gesellschafter zu behandeln ist. Aus Sicht eines Gesellschafters bedeutet dies im Umkehrschluss aber auch, dass seine zentralen Gesellschafterrechte vom Inhalt der Gesellschafterliste abhängen. Der Inhalt der Liste hat beispielsweise direkten Einfluss darauf, wer von der Geschäftsführung zu Gesellschafterversammlungen geladen wird und dort als stimmberechtigt gilt. Darüber hinaus hängen vom Inhalt der Liste auch das Gewinnbezugsrecht sowie alle weiteren Gesellschafterrechte wie etwa die Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG ab. Ein Gesellschafter muss daher unbedingt verhindern, gegen seinen Willen aus der Gesellschafterliste ausgetragen zu werden.
Änderung der Gesellschafterliste durch Einziehung
Sofern in der Satzung zugelassen, geht eine Änderung der Gesellschafterliste im Rahmen eines Gesellschafterstreites regelmäßig auf die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters aus wichtigem Grund zurück. Bei der entsprechenden Beschlussfassung argumentieren die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter häufig, dass der so ausgeschlossene Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt, da er andernfalls in eigener Sache richten würde. Auf dieser Grundlage kann ein entsprechender Beschluss auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters getroffen werden.
Nach § 40 Abs. 1 GmbH ist die Geschäftsführung der GmbH grundsätzlich verpflichtet, unverzüglich nach Wirksamwerden des Einziehungsbeschlusses eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Da die Einziehung der Geschäftsanteile nicht von der Zahlung der Abfindung an den Gesellschafter anhängt, sondern grundsätzlich sofort mit Mitteilung des Einziehungsbeschlusses wirksam wird, liegen zwischen der Beschlussfassung und der Veröffentlichung der geänderten Liste regelmäßig nur wenige Tage.
Selbst wenn die Mitglieder der Geschäftsführung zum Lager des ausgeschlossenen Gesellschafters gehören, können diese die Einreichung der neuen Gesellschafterliste nicht übermäßig verzögern. Einerseits laufen sie sonst Gefahr, nach § 40 Abs. 3 GmbHG gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern zu haften. Andererseits stellt ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Einreichung einer aktualisierten Liste eine Pflichtverletzung dar, welche die Abberufung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund zur Folge haben kann.
Kampf um den Inhalt der Gesellschafterliste
Auch vom Handelsregister kann der Gesellschafter, dessen Anteile eingezogen wurden, keine Hilfe erwarten. Das Registergericht prüft die inhaltliche Richtigkeit der Gesellschafterliste grundsätzlich nicht, sodass eine mögliche Rechtswidrigkeit des Einziehungsbeschlusses für die Eintragung der neuen Liste zunächst unbeachtlich ist.
Auch eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Einziehungsbeschlusses durch Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage verhindert nicht, dass der Gesellschafter bis zu einer Entscheidung aufgrund seiner zwischenzeitlichen Löschung aus der Gesellschafterliste sämtliche Gesellschafterrechte verliert. Hinzu kommt, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung regelmäßig viel Zeit vergeht und der Gegenseite zusätzlich viele Möglichkeiten offen stehen, das Gerichtsverfahren weiter zu verzögern.
Zur Sicherung seiner Rechte bis zu einer Klärung in der Hauptsache bleibt dem ausgeschlossenen Gesellschafter daher regelmäßig nur, möglichst schnell eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Sofern noch keine neue Liste beim Handelsregister eingereicht ist, wird die einstweilige Verfügung den Inhalt haben, dass der Geschäftsführung die Einreichung einer neuen Liste zum Handelsregister untersagt wird. Ist die Einreichung der neuen Liste bereits erfolgt, wird der ausgeschlossene Gesellschafter versuchen, die Geschäftsführung durch eine einstweilige Verfügung zur erneuten Einreichung der „alten“ Liste zu verpflichten, in der er nach wie vor als Gesellschafter geführt ist.
Insgesamt betrachtet ist im Gesellschafterstreit nach einem Einziehungsbeschluss von beiden Seiten schnelles Handeln gefragt. Je nach Konstellation ist es für die Parteien von Vorteil, sich im Vorfeld mit der Geschäftsführung abzustimmen. Die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter sollten unbedingt verhindern, auf dem Weg zum Einziehungsbeschluss formelle Fehler zu begehen. Unter Umständen kann im Vorfeld des Einziehungsbeschlusses auch schon eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt werden.