Markenrechtsstreit um Nürnberger Rostbratwürste

Irreführung durch Verwechslungsgefahr?

Darf sich jede Wurst Rostbratwurst nennen, oder muss sie dafür aus Nürnberg kommen? Über diesen Markenrechtsstreit zwischen dem Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. und einem Wursthersteller aus Bayern musste das LG München kürzlich entscheiden.

Veröffentlicht am: 26.06.2024
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Verletzt die Bezeichnung „Mini Rostbratwürste“ die Markenrechte von Nürnberger Rostbratwürstchen? Darüber musste das Landgericht München entscheiden (LG München I, Urteil vom 13.06.2024 – Az. 33 O 4023/23). Der Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. klagte gegen einen Wursthersteller aus Bayern.

Ursprung der Marke Nürnberger Rostbratwürste

Im Jahr 1313 erfreuten sich die Nürnberger Rostbratwürste bereits über die Stadtgrenzen hinaus großer Beliebtheit. Damals wurde erstmals deren Rezeptur festgelegt. Erst einige Jahrhunderte später wurde der Markenname „Nürnberger Rostbratwürstchen“ nach europäischem Recht geschützt. Seitdem dürfen nur solche Würste „Nürnberger“ genannt werden, die im Stadtgebiet Nürnberg und außerdem nach der speziellen Rezeptur hergestellt wurden.

Würstchen sind dem geschützten Original zum Verwechseln ähnlich

Dem bayerischen Wursthersteller wurde konkret vorgeworfen, dass er eines seiner Produkte „Mini Rostbratwürste“ nannte, obwohl er seinen Geschäftssitz und seine Produktion überhaupt nicht im Stadtgebiet Nürnberg habe. Denn dadurch würden Verbraucher Gefahr laufen, diese Produkte mit den originalen Nürnberger Rostbratwürstchen in Verbindung zu bringen und beim Einkaufen im Supermarkt irrtümlich zu verwechseln.

Das sei aber nicht der einzige Grund für eine potenzielle Irreführung der Verbraucher. Online schaltet der Wursthersteller Werbung für die „Mini Rostbratwürstchen“ wie sie auf einem Teller neben Weißbrot, Sauerkraut und Senf angerichtet sind. Laut Schutzverband Nürnberger Bratwürste e.V. entspreche dies den klassischen Beilagen der Nürnberger Würste. Und darüber hinaus würden die Mini Rostbratwürste den Nürnberger Würsten auch in ihrer charakteristischen Größe und Form nacheifern.

Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal ist die geografische Angabe

Das alles spreche dem Schutzverband zufolge dafür, dass Verbraucher – auch ohne, dass das Wort „Nürnberg“ im Spiel ist – die „Mini Rostbratwürste“ mit den originalen Nürnberger Würsten verwechseln könnten. Das LG München teilte diese Auffassung zum Bedauern des Verbandes jedoch nicht. Trotz all dieser Anspielungen auf die geschützten „Nürnberger Rostbratwürste“ sei der geschützte Begriff nicht verletzt worden.

Vielmehr seien derart viele Würste auf dem Markt, die allesamt in Größe und Form der Nürnberger Wurst sehr ähneln. Daher seien die Verbraucher den Richtern zufolge bereits daran gewöhnt, dass verschiedene Markenprodukte zunächst ziemlich gleich aussehen.

Maßgebliches Unterscheidungskriterium sei daher, ob die jeweilige Wurst als „Nürnberger“ gekennzeichnet sei. Eine Irreführung liege somit nur vor, wenn das Produkt bzw. dessen Verpackung fälschlicherweise behauptet, dass die Würste aus Nürnberg stammen und dies gar nicht der Wahrheit entspricht.

LG München: Keine Verletzung der geschützten geografischen Angabe (g.g.A.)

Den Münchner Richtern zufolge verstoße die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ nicht gegen den Markenschutz der historischen Nürnberger Rostbratwürstchen. Begründet wurde das vor allem damit, dass der geschützte Markenname lediglich die geografische Angabe „Nürnberger Rostbratwurst“ schützt. Der Name „Mini Rostbratwürste“ könne diese geschützte geografische Angabe (g.g.A.) daher nicht verletzen.

Als "Nürnberger Rostbratwürstchen” dürfen daher zwar nur solche Würste bezeichnet werden, die tatsächlich in Nürnberg produziert wurden. Allerdings dürfen auch andere Wurstwarenhersteller ihre Produkte „Rostbratwürstchen“ nennen – so die Richter des LG München I.

Mehr Informationen zum Markenrecht finden Sie auf dieser Seite: Kanzlei für Markenrecht