Markenrecht und Märchenschloss

Bayern bleibt Markeninhaber von Neuschwanstein

Veröffentlicht am: 26.09.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Bayern bleibt Markeninhaber von Neuschwanstein

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Bayern darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 06.09.2018 (Az.: C-488/16 P) die Rechte an der Marke „Neuschwanstein“ weiterhin behalten. Für den Freistaat ein lukratives Urteil, denn in Zukunft darf Bayern als Markeninhaber weiterhin Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs des bekannten Schlosses verlangen.

Weltkulturerbe sorgt für Streit um Namensrechte

Der Streit um die Namensrechte an dem weltberühmten bayerischen Schloss zwischen dem Freistaat und dem Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreis (BSGE) wird schon seit Jahren erbittert ausgefochten. Bayern hatte sich den Namen des im 19. Jahrhundert von Ludwig II. erbauten Märchenschlosses 2011 als Marke für Parfüms, Messer, Schönheitspflege und anderen Produkte und Dienstleistungen gesichert.

Der BSGE, der als Vertreter von Fabrikanten und Händlern auftritt, will dagegen einen Schutz der Marke „Neuschwanstein“ unterbinden, damit besagte Lizenzgebühren vom Freistaat nicht mehr erhoben werden können. Der Verband argumentierte vor allem damit, dass es sich bei dem Begriff „Neuschwanstein“ ausschließlich um eine geografische Herkunft handele und dieser deshalb nicht schützbar sei. Nach dem europäischen Markenrecht sind nämlich Marken, die ausschließlich auf den Herstellungsort der Ware hinweisen, nicht eintragungsfähig. Davon zu unterscheiden sind aber europäische Schutzrechte für Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben von meist bestimmten Lebensmitteln und Agrarprodukten. Deshalb war in diesem Fall genau zu unterscheiden, ob die Bezeichnung „Neuschwanstein“ tatsächlich unter den Schutz des Markenrechtes fällt und überhaupt vom Freistaat als Marke eingetragen werden konnte.

Bereits Vorinstanz stellt sich auf die Seite des Freistaats

In einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2016 hatte schon das Gericht der Europäischen Union (EuG) Bayern recht gegeben. Das besagte Schloss könne zwar „geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden“, befanden die Richter damals. Zudem sei das Schloss auch nicht der Ort, an dem die fraglichen Souvenirs hergestellt werden. Damit sei der Name „Neuschwanstein“ auch nicht als Herkunftsbezeichnung zu verstehen. Der Argumentation des BSGE, dass eine Markeneintragung durch den Freistaat von vornherein nicht möglich sei, folgten die Richter des EuG damit nicht.

Streit um Markenrechte endet vor dem EuGH

Anfang Januar 2018 hatte dann der EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet in seinen Schlussanträgen bereits eine Richtung für die nun entgangene Entscheidung des EuGH vorgegeben. Auch er plädierte dafür, dass Bayern die Marke „Neuschwanstein“ weiter behalten dürfe. Er befand das Argument der Herkunftsbezeichnung für nicht tragfähig. Der Verkaufsort einer Ware beschreibe nicht automatisch ihre Eigenschaften, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale, so Wathelet. Der Vertriebsort allein weise also nicht auf eine geografische Herkunft hin und sei daher in diesem Fall nicht einschlägig.

Im Ergebnis folgte nun auch der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts und bestätigte damit auch das Urteil des EuG. Bayern darf damit vorerst seine Markenrechte behalten. Allerdings scheint in dem Streit um die Namensrechte des Märchenschlosses auch in Zukunft keine Ruhe einzukehren. Wie der Bundesverband mitteilte, wurde ein weiterer Löschungsantrag gegen die Marke bereits vor dem jetzigen EuGH-Urteil eingereicht. Ob dieser Antrag mehr Erfolg hat, wird sich zeigen.

Schutz für Herkunftsbezeichnungen in der EU

Das „Lübecker Marzipan“ oder die „Thüringer Rostbratwurst“ – diese Bezeichnungen sind nur zwei Beispiele für eine Reihe von Herkunftsbezeichnungen, die in den Köpfen der Verbraucher für das „Original“ stehen und dementsprechend auch markenrechtlich geschützt sind. Die Herkunftsbezeichnungen sollen dem Verbraucher einen Hinweis darauf geben, in welcher Gegend die Ware hergestellt oder verarbeitet wurde und wirkt daher häufig auch als Qualitätsmaßstab. In der EU gibt es zahlreiche, nach einem einheitlichen System registrierte und geschützte Herkunftsangaben. Grundlage dafür sind europäische Verordnungen, die u.a. im deutschen Markengesetz verankert sind. Dabei unterscheidet man zwischen geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografische Angaben eines Produktes oder einer Dienstleistung.

In beiden Fällen muss es sich um einen Namen handeln, der zur Bezeichnung des Produktes verwendet wird. Das Produkt selbst muss an diesem bestimmten Ort hergestellt werden oder zumindest aus dieser Gegend kommen. Die Ware muss einen Zusammenhang zwischen seinen Eigenschaften und der Herstellung im Herkunftsgebiet aufweisen. Erst dann sind solche Bezeichnungen auch markenrechtlich geschützt. Ander sieht es bei Marken aus, die rein auf den Herstellungsort der Ware hinweisen, ohne mit einem bestimmten Produkt und dessen Herstellung im Zusammenhang zu stehen. Dieser geografische Ort kann dann nicht für jeglichen Produkte unter einem markenrechtlichen Schutz stehen und ist damit nicht eintragungsfähig.