Managerhaftung bei Wettbewerbsverstößen
BGH schränkt Haftung ein.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18. Juni 2014 (Aktenzeichen: I ZR 242/12) die Rechtsprechung zur Managerhaftung weiterentwickelt.
Bei unlauterem Wettbewerb von Unternehmen haften nach Auffassung des BGH Geschäftsführer nur in den Fällen, in denen sie persönlich an der vorwerfbaren Handlung beteiligt waren oder eine konkrete Verpflichtung missachtet haben. Eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Verhinderung von Wettbewerbsverstößen allein aus der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb lehnte das oberste Zivilgericht ab.
Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Gasversorger gegen einen Wettbewerber und dessen Geschäftsführer geklagt hatte. Das Landgericht Berlin verpflichtete das Unternehmen eine bestimmte Art von Haustürwerbung, bei der Verbraucher zum Abschluss neuer Gasverträge bewegt werden sollten, zu unterlassen. Außerdem wurde eine Schadensersatzpflicht des Unternehmens festgestellt. Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde jedoch abgewiesen. Dieser Auffassung schloss sich der BGH an.
Hintergrund
Die Managerhaftung betrifft neben Geschäftsführern insbesondere auch Vorstände und Aufsichtsräte. Sie hat weitreichende Folgen und kann für die Betroffenen zum finanziellen Ruin führen. Risiken aus der Managerhaftung können mit umsichtiger Vertragsgestaltung und einer D&O-Versicherung eingegrenzt werden.