Löschungspflicht für Bewertungen im Internet
BGH nimmt Portal für nachträgliche Änderung einer Bewertung in die Haftung
BGH nimmt Portal für nachträgliche Änderung einer Bewertung in die Haftung
Unter uns der Sand und über uns die Sterne... Letztere gibt es im Internet. Kunden vergeben online Sterne an Unternehmen und Produkte und formulieren passende Bewertungen dazu. Ob Handys und Hotels oder Ärzte und Anwälte - nichts ist mehr sicher vor öffentlicher Kritik.
Weil selbst skeptische Internetnutzer solche Bewertungen zur Kenntnis nehmen und in ihre Konsumentscheidung einfließen lassen, entscheiden Bewertungsportale immer häufiger über Erfolg und Misserfolg beim Online-Vertrieb.
Kampf gegen negative Bewertungen
Da verwundert es nicht, dass sich Händler oder Dienstleister versuchen, rechtlich gegen negative Bewertungen vorzugehen. Bereits vor gut einem Jahr haben es ein Zahnarzt und seien Anwälte bereits bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geschafft. Im sogenannten „Jameda-Urteil“ stellten die Richter unter anderem klar, dass die Vergabe von Noten auf einem Bewertungsportal grundsätzlich von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt wird.
Gerichtlich überprüfbar sei in dem Fall zumindest, ob die Behandlung bei dem bewerteten Zahnarzt überhaupt stattgefunden hat. Auf dieser Grundlage hat der BGH die Bewertungsportale zu einer gewissenhaften Prüfung verpflichtet.
Wer Bewertungen ändert, muss sie im Zweifel löschen
Diese Prüfungspflicht legte man bei einem Bewertungsportal für Kliniken ziemlich weit aus und bekam dadurch Schwierigkeiten. Ein Patient gab dort einer HNO-Klinik eine negative Bewertung, weil er bei einem Standardeingriff beinahe zu Tode gekommen sei. Als sich das Krankenhaus dagegen wehrte, änderte der Portalbetreiber die Formulierung der Bewertung (ohne Rücksprache mit dem Patienten) sprachlich etwas ab. Weil das der Klinik nicht reichte, klagte sie die Löschung der negativen Bewertung vor Gericht ein.
Auch dieser Streit wurde von den Rechtsanwälten bis auf den Tisch vom BGH getragen. Mit aktuellem Urteil vom 4. April 2017 wurde das Klinik-Portal verpflichtet, die Bewertung zu löschen. Durch die eigenmächtigen Text-Änderungen sei nunmehr der Betreiber selbst als „Störer“ verantwortlich und müsse die negative Bewertung löschen.
Meinungsäußerungsrecht und Persönlichkeitsrecht im Konkurrenzkampf
Schließlich handelte es sich bei der eigenmächtig abgeänderten Kritik um eine Meinungsäußerung auf der Grundlage einer unwahren Tatsachengrundlage mit unwahrem Tatsachenkern. Insoweit, so der BGH müsse das Recht des Portalbetreibers auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klinikbetreibers zurücktreten. Insoweit konnte der BGH wieder auf die im Jameda-Urteil erarbeiteten Grundsätze zurückgreifen.
Gegen unzufriedene Kunden können zwar auch Gerichte nichts ausrichten. Dennoch ist die Rechtsprechung in der Lage, die Spielregeln im Bereich Online-Bewertungen so zu bestimmen, dass es zwischen den Akteuren so fair wie möglich zugeht.
Die Anwaltsbewertung – besonders problematisch
Als Kanzlei unter anderem für Medienrecht und Wettbewerbsrecht verstehen wir uns einerseits als wichtigen Bestandteil des Reputationsmanagements unserer Mandanten. Andererseits sind unsere Beratungsleistungen selbst natürlich auch dem kritischen Feedback unserer Kunden ausgesetzt.
Anders als zum Beispiel Ärzte, haben Anwälte es aber auch mit Gegnern ihrer Kunden zu tun. Bei denen erregen sie naturgemäß regelmäßig Unmut – gerade wenn sie ihren Job gut und erfolgreich erledigen. Rechtsanwälte werden daher vergleichsweise häufig negativ von Personen bewertet, die sie überhaupt nicht beraten haben.
Auf der Grundlage der obigen Rechtsprechung des BGH müssen Bewertungsportale wie zum Beispiel Anwalt.de sich von ihren Usern nachweisen lassen, dass überhaupt ein Mandatsverhältnis mit der Kanzlei vorlag. Kann der vermeintliche Mandant das nicht beweisen, muss das Portal die negative Bewertung löschen.