Liebe & Sex am Arbeitsplatz – was ist ein Kündigungsgrund?
Kündigung von Julian Reichelt bei der BILD
Chefredakteur Julian Reichelt muss nun doch gehen bei der BILD. Das hat die Zeitung jüngst bekanntgegeben. Um die Hintergründe gibt es wilde Spekulationen. Liebe, Sex – oder doch Machtmissbrauch und sexuelle Belästigung?
Wir erklären kurz, was passiert ist – und beleuchten die rechtlichen Hintergründe der Kündigung. Denn nicht alles stellt einen rechtmäßigen Kündigungsgrund dar.
Fakten zum Fall Julian Reichelt unter Verschluss
Harte Fakten gibt es nicht viele – nicht zuletzt wegen des Intervenierens des Verlegers Dirk Ippen. Artikel in der „Frankfurter Rundschau“ und der Münchener „tz“, die umfangreiche Details zu den Geschehnissen veröffentlichen wollten, wurden vom Verleger höchstpersönlich gestoppt. Dies geht aus internen E-Mails an die Geschäftsführung hervor, die unter anderem der New York Times vorliegen.
Nur so viel ist klar: Gegen Chefredakteur Julian Reichelt wurden Vorwürfe wegen Machtmissbrauchs schon vor geraumer Zeit laut. Der Axel Springer Verlag beauftragte – oh Wunder – die Kanzlei Freshfields mit der Aufklärung im Rahmen eines Compliance Verfahrens. Im Ergebnis hielt der Verlag anschließend an ihrem Chefredakteur fest.
Inhalte von vertraulichen Vernehmungsprotokollen und Aussagen im Rahmen der Ermittlungen wurden vermutlich an die Presse gespielt. Die betroffenen Journalisten zeigten sich über die Intervention des Verlages gegen die Veröffentlichung empört. Es wird von der „Tragweite der recherchierten Missstände“ gesprochen. Dies ist nicht das erste Mal, dass eine Berichterstattung über die Reichelt-Affäre gestoppt wird.
Was sagt die Gerüchteküche?
Die Spekulationen über die Gründe für die Kündigung gehen auseinander. Einerseits gibt es die Geschichte um „Liebe am Arbeitsplatz“ – der Chefredakteur habe eine Liebesbeziehung mit einer Angestellten geführt. Ob ihr dadurch Vorteile entstanden sind, ist unklar.
Aber auch offener Machtmissbrauch und sexuelle Belästigung stehen immer wieder im Raum. Dass der Redakteur seine Position offiziell missbrauchte, um Sex mit Angestellten herbeizuführen, wäre schließlich eine ganz andere Geschichte.
Kündigungsgrund: Liebe am Arbeitsplatz?
Beleuchten wir die rechtlichen Hintergründe abstrakt zunächst für den Fall 1: Liebesbeziehung als Kündigungsgrund. Das eigene Liebesleben ist grundsätzlich Privatsache und von Grundgesetz aus Art. 2 Absatz 1 GG geschützt. Danach hat jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Liebe am Arbeitsplatz ist daher definitiv nicht verboten und es gibt keine Pflicht, seinen Chef oder Kollegen darüber zu informieren. Das gilt für Beziehungen mit Kollegen ebenso wie für Beziehungen mit dem Chef.
Eine vertragliche Vorschrift etwa im Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber, dass solche Beziehungen offengelegt werden müssen, ist nach deutschem Arbeitsrecht wohl unwirksam. Eine entsprechende Regelung des Unternehmens Wal-Mart kippte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bereits 2005 (Az. 10 TaBV 46/05).
Fazit: Nur aufgrund einer privaten Liebesbeziehung wäre die Kündigung unwirksam, ein Grund zur außerordentlichen Kündigung läge nicht vor.
Kündigungsgrund: Keine hinreichende Trennung von Beruf & Privatleben?
Schwierig wird es, wenn privates und berufliches nicht richtig getrennt wird. Am firmeneigenen PC oder in der Arbeitszeit sollten keine privaten Nachrichten verschickt werden. Firmeninterne Informationen dürfen nicht a Kollegen geraten, die diese eigentlich nicht wissen dürfen. Auch körperliche Intimitäten oder Beziehungsstreitigkeiten haben im Büro nichts verloren. Andernfalls sind negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung erkennbar.
Wird hier vermehrt gegen die Regeln verstoßen, muss der Arbeitgeber zunächst abmahnen, da der Verstoß im Einzelnen nicht so schwer wiegt. Sollte die Abmahnung aber erfolglos bleiben, kann eine Kündigung im Ernstfall in Betracht kommen – wenn mildere Maßnahmen, etwa eine räumliche Trennung durch Versetzung, nicht in Betracht kommen.
Kündigungsgrund: Machtmissbrauch? Sexuelle Belästigung?
Machtmissbrauch kann ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Verhalten des Arbeitnehmers dann Anlass zur Kündigung, wenn ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche pflichten vorliegt, der nicht völlig belanglos ist (zB BAG, Urteil vom 28.10.10, Az. 2 AZR 293/09).
Dazu können nach der Rechtsprechung folgende Gruppen unterschieden werden:
- Störung im Leistungsbereich, zB. Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, Schlechtleitung
- Verletzung von Nebenpflichten, zB. eine Vorlage von Attesten bei Krankheit, unerlaubte Nutzung von Internet oder sozialen Netzwerken
- Störungen von strafrechtlicher Relevanz, zB. Diebstal, Bestechung, Geheimnisverrat, Beleidigung,, Körperverletzung
- Störungen der betrieblichen Ordnung, zB Verstoß gegen Alkoholverbot, sexuelle Belästigung, Mobbing
Natürlich ist stets eine Betrachtung des Einzelfalles notwendig. Entscheidend ist, ob das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist. Bei strafrechtlich relevantem Verhalten dürfte beispielsweise eine sofortige Kündigung immer in der Regel gerechtfertigt sein. Bei Nebenpflichtverletzungen muss unter Umständen zunächst eine Abmahnung erfolgen.
Bei Störungen der betrieblichen Ordnung – wenn kein Fall der Nötigung im strafrechtlich relevanten Bereich gegeben ist – kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Frage, wie stark die Störung ist, ob Abmahnungen Erfolg bringen und ob mildere Mittel zur Verfügung stehen.
Fazit: Da bräuchte man jetzt ein bisschen mehr Pressefreiheit
Bleibt unterm Strich: Fragwürdig, warum die Berichterstattungen der Presse derart blockiert werden. Eine Kündigung wegen einer kleinen Liebelei am Arbeitsplatz kann man, nach dem oben Gesagten, eigentlich ausschließen. Und es scheint, dass die Öffentlichkeit doch ein Interesse an der Offenlegung von Missbrauchsvorwürfen bei einem so großen Medienkonzern hat.
Ob ein solches Eingreifen des Verlages in die Pressefreiheit überhaupt rechtmäßig ist, ist noch eine ganz andere Frage. Denn die ist ja bekanntlich auch vom Grundgesetz, genauer: Art. 5 GG, geschützt. Gerade in Deutschland hat dieses Grundrecht einen besonderen Stellenwert. Sie ist von enormer Bedeutung für die Funktionsweise unserer Demokratie. Dass dieses Grundrecht weiter gewährleistet wird, wenn einzelne große Medienkonzerne ihre Macht derart ausnutzen, kann wohl nicht erwartet werden. Zeit für die deutsche Rechtsprechung, mal wieder ein Machtwort zu sprechen…?