Kommanditgesellschaften und Treugeber betroffen!
Mehr Neuerungen im Transparenzregister
Mehr Neuerungen im Transparenzregister
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Finn R. Dethleff
Gesellschaften mit Sitz in Deutschland sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG grundsätzlich verpflichtet, ihre sog. wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und diese zum Transparenzregister zu melden.
Während Kommanditgesellschaften bisher meist die sog. Meldefiktion genutzt haben und im Rahmen von Treuhandgestaltungen lediglich der Treuhänder gegenüber dem Transparenzregister gemeldet werden musste, hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) kürzlich eine geänderte Auffassung veröffentlicht.
So soll die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bei Kommanditgesellschaften nur noch in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen greifen. Bei Treuhandgestaltungen sollen nun grundsätzlich neben dem Treuhänder auch die dahinterstehenden Treugeber zum Transparenzregister gemeldet werden müssen.
Wirtschaftlich Berechtigter
Zentraler Begriff im Zusammenhang mit den Pflichten des Transparenzregisters ist zunächst der sog. wirtschaftlich Berechtigte. Nach der gesetzlichen Definition ist wirtschaftlich Berechtigter diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.
Zu den wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person und eingetragenen Personengesellschaften, und damit auch einer Kommanditgesellschaft, zählen insbesondere diejenigen natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile der Gesellschaft halten (Nr. 1), mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren (Nr. 2) oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (Nr. 3).
Mitteilungspflichten und Meldefiktion
Für jeden wirtschaftlich Berechtigten sind gesetzlich vorgegebene Informationen einzuholen und dem Transparenzregister zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht zielt darauf ab, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht.
Das Gesetz sieht deshalb Ausnahmen von der Mitteilungspflicht vor, wenn sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem anderen im Gesetz genannten Register elektronisch abrufen lassen. Diese sog. Meldefiktion greift aber nicht, wenn sich einzelne Informationen nicht aus den vorgenannten Registern ergeben.
Wirtschaftlich Berechtigte in der Kommanditgesellschaft
Bei der Kommanditgesellschaft werden sowohl die Komplementäre, als persönlich haftende Gesellschafter, als auch die Kommanditisten im Handelsregister eingetragen. Bisher ging das Bundesverwaltungsamt davon aus, dass deshalb eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten bei Kommanditgesellschaften nicht erforderlich sei, da sich die für das Transparenzregister erforderlichen Informationen aus dem Handelsregister ergeben.
Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsamt nun aufgegeben. Grundsätzlich sei zwar die Kapitaleinlage des Kommanditisten im Handelsregister einzutragen. Die im Handelsregister eingetragene Einlage betreffe aber lediglich die Haftsumme im Außenverhältnis, für deren Erbringung der Kommanditist gegenüber den Gesellschaftsgläubigern persönlich hafte.
Kommanditist: Haftung im Innen- und Außenverhältnis
Im Innenverhältnis kann für den Kommanditisten die Pflicht zur Leistung einer weitergehenden Einlage bestehen, die deutlich höher sein kann, als die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage. Für die Beteiligung des Kommanditisten am Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sei aber die Summe aus Haft- und Pflichteinlage maßgeblich. Die Frage, ob ein Kommanditist mehr als 25 % der Kapitalanteile der Gesellschaft innehat, lasse sich daher alleine aus dem Handelsregister nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen.
Die geänderte Verwaltungspraxis führt zu der äußerst praxisrelevanten Folge, dass jeder Kommanditist mit einer mehr als 25 % Beteiligung - auch dann, wenn aus dem Verhältnis der Haftsummen die gesellschaftsrechtliche Beteiligungshöhe abzuleiten ist - als wirtschaftlich Berechtigter gegenüber dem Transparenzregister gemeldet werden muss.
Persönlich haftende Gesellschafter
Das Bundesverwaltungsamt hat zudem klargestellt, dass nunmehr auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigte der Kommanditgesellschaft anzusehen sind, da ihnen kraft Gesetzes die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt.
Bislang war für die Qualifikation eines persönlich haftenden Gesellschafters als wirtschaftlich Berechtigter grundsätzlich erforderlich, dass dieser einen Kapitalanteil oder Stimmrechte von mehr als 25% an der Kommanditgesellschaft hält. Eine Ausnahme der Mitteilungspflicht könne lediglich dann bestehen, wenn der der persönlich haftende Gesellschafter gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen und dieser Ausschluss im Handelsregister eingetragen ist.
Das Bundesverwaltungsamt hält eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten von Kommanditgesellschaften an das Transparenzregister aus vorgenannten Gründen nunmehr grundsätzlich für erforderlich. Die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG könne nur noch in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen greifen. Ein solcher Ausnahmefall sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsamt etwa gegeben, wenn lediglich der Komplementär als wirtschaftlich Berechtigter gilt oder lediglich ein Kommanditist existiert, der als wirtschaftlich Berechtigter gilt.
Treugeber als wirtschaftlich Berechtigte
Werden Kapitalanteile oder Stimmrechte von mehr als 25% durch einen Treuhänder für Rechnung eines dahinterstehenden Treugebers gehalten, wurde bisher nur der Treuhänder als wirtschaftlich Berechtigter angesehen, mit der Folge, dass nur dieser an das Transparenzregister gemeldet werden musste. Der Treugeber wurde nicht im Transparenzregister aufgenommen und konnte unbekannt im Hintergrund bleiben.
Nach der geänderten Auffassung den Bundesverwaltungsamt müssen bei Treuhandgestaltungen nunmehr sowohl aber sowohl der Treuhänder als auch die dahinterstehenden Treugeber als wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister gemeldet werden, wenn Kapitalanteile oder Stimmrechte in Höhe von mehr als 25% an der meldepflichtigen Gesellschaft treuhänderisch gehalten werden.
Folgen für die Praxis
In der Praxis dürften die Änderungen der Verwaltungspraxis dazu führen, dass bei einer Vielzahl von Kommanditgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister nachgemeldet werden müssen. Zudem sollte jede Kommanditgesellschaft überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Mitteilungsfiktion noch vorliegen oder eine Meldung, insbesondere von Kommanditisten mit einem Kapitalanteil oder Stimmrechten von mehr als 25%, an das Transparenzregister erforderlich macht.
Da das Bundesverwaltungsamt zuletzt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit entsprechender Bußgeldfolge auf die fehlende Eintragung eines Kommanditisten in das Transparenzregister gestützt hat, sollte das Thema Transparenzregister nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Da seit dem 1.1.2020 bereits ein leicht fahrlässiges Unterlassen der Mitteilung für die Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes ausreicht, sind gerade die Geschäftsführer von Kommanditgesellschaften aufgefordert, die erforderliche Überprüfung ihres Gesellschafterbestandes vorzunehmen.