Disquotale Gewinnverteilung bei der Familienpool-KG

Grundlagen zur Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist derzeit das in der Praxis meistverbreitete Vehikel für neugegründete Familienpool-Gesellschaften. Nähere Infos dazu in diesem Artikel...

Veröffentlicht am: 02.03.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Grundlagen zur Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist derzeit das in der Praxis meistverbreitete Vehikel für neugegründete Familienpool-Gesellschaften.

Die KG ist eine grundsätzlich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Personenhandelsgesellschaft. Sie unterscheidet sich von der offenen Handelsgesellschaft (oHG) gem. § 161 Abs. 1 HGB dadurch, dass bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (Komplementäre = persönlich haftende Gesellschafter).

Die Existenz verschiedener Gesellschafter-Typen (Komplementär einerseits und Kommanditist andererseits) ist das wesentliche, prägende Charakteristikum der KG.

Was muss man zur Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) wissen?

Die KG entsteht grundsätzlich durch den formlosen Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Die Gründung der KG erfordert mindestens einen Kommanditisten und einen Komplementär als Gesellschafter. Der Zeitpunkt der Entstehung der KG im Außenverhältnis ist von ihrem Gewerbe abhängig. Handelt es sich bei der KG um einen Istkaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB, so entsteht sie mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs. Ist sie hingegen Kannkaufmann nach § 2 HGB, so entsteht sie durch die Eintragung in das Handelsregister.

Mithin kommt es für den Zeitpunkt der Entstehung der KG entscheidend auf das Gewerbe an, welches die KG betreiben soll. Erfordert das konkret betriebene Gewerbe keinen „nach Art oder Umfang (…) in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ so ist die Eintragung im Handelsregister konstitutiv, da es sich um einen Kannkaufmann nach § 2 HGB handelt.

Die Kommanditisten sind bei der KG nach § 164 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Gleiches gilt nach § 170 für die Vertretung der KG. § 166 HGB räumt den Kommanditisten jedoch beschränkte Kontrollrechte ein. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse der Komplementäre richten sich nach den Grundsätzen der §§ 105 ff. HGB.

Besondere Eignung als Familienpoolgesellschaft

Die KG eignet sich – nicht nur, aber auch – besonders gut für eine Familienpoolgesellschaft. Für die KG gilt der Grundsatz einer sehr weiten Gestaltungsfreiheit des Gesellschaftsvertrages. Zudem erfolgt die Besteuerung der Erträge für jeden Kommanditisten nach dem Transparenzprinzip: die KG als Personengesellschaft ist nicht selbst einkommenspflichtiges Steuersubjekt, sondern ist für die Besteuerung „transparent“ – die einzelnen Gesellschafter werden direkt mit Einkommensteuer besteuert.

Die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter erlaubt es beispielsweise, den Familienpool als KG so aufzusetzen, dass die nachfolgenden Generationen zunächst nicht operativ tätig werden, keine oder reduzierte Stimmrechte bei Beschlussfassungen haben, Ausschüttungen nicht oder nur begrenzt vornehmen dürfen, etc.

Auch ist eine disquotale Gewinnverteilung unproblematisch möglich. Mit anderen Worten: Die Beteiligung am Kapital (Festkapital) der Familienpool-KG kann von der Beteiligungsquote am erwirtschafteten Gewinn abweichen.

Disquotale Gewinnverteilung

Der gesetzlich angeordnete Grundfall für die oHG (deren Regelungen in weiten Teilen auch auf die KG anwendbar sind) sieht nach § 121 Abs. 1 HGB bei der oHG vor, dass die Gesellschafter einen Gewinnvorab in Höhe von 4 % der Kapitalanteile erhalten und der übersteigende Anteil gem. § 121 Abs. 3 HGB nach Köpfen auf die Gesellschafter verteilt wird.

Die oHG sieht damit von Gesetzes wegen eine disquotale Gewinnverteilung vor. Hieran knüpft gem. § 168 Abs. 1 HGB auch die Gewinnverteilung bei der KG an. Wie bei der oHG wird zunächst bis zu 4 % auf jeden Kapitalanteil verteilt (§ 121 Abs. 1 HGB). Anders als bei der OHG erfolgt die Verteilung des darüberhinausgehenden Gewinns der KG. Dieser wird nicht nach Köpfen verteilt, sondern, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, den Umständen nach in einem angemessenen Verhältnis der Anteile zueinander.

Der BGH verlangt hierbei, dass alle Umstände des jeweiligen Gesellschaftsverhältnisses zu würdigen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich unzweifelhaft („soweit nicht ein anderes vereinbart ist“), dass die Regelung dispositiv ist.

Disquotale Gewinnverteilung bringt ertragsteuerliche Folgen

Mithin können – beispielsweise – ein Aktiendepot und mehrere Immobilien in eine Familienpool-KG eingebracht werden. Sodann können im Umfang der schenkungssteuerlichen Freibeträge nachfolgende Generationen am Vermögen der KG beteiligt werden. Mittelbar sind diese Personen dann – vermittelt über die Beteiligung an der KG – an den Vermögenswerten der KG beteiligt.

Wird nun eine disquotale Gewinnverteilung vereinbart, so können gegebenenfalls größere Gewinnanteile direkt den nachfolgenden Generationen zugerechnet werden, was steuerlich vorteilhaft sein kann. Hier sind in der vertraglichen Gestaltung neben erbschafts- und schenkungssteuerlichen Auswirkungen von solchen (die Gewinnverteilung betreffenden) Sonderrechten die ertragsteuerlichen Folgen von Bedeutung: Insbesondere die Erfüllung der Kriterien zur steuerlichen Anerkennung einer Familienpersonengesellschaft (insbesondere die Angemessenheit der Gewinnbeteiligung) und die Auswirkungen auf die Mitunternehmerqualifikation der nicht sonderberechtigten Gesellschafter. Eine umsichtige rechtliche und steuerliche Gestaltung kann hier einiges an Steuersparpotenzial verwirklichen.